Fünfter Geänderter und Neugefasster Interkommunaler Vertrag
Zwischen dem Landkreis El Paso, Colorado,
Der Stadt Colorado Springs, Der Stadt Manitou Springs,
Dem Ort Green Mountain Falls, Dem Ort Ramah und Dem Ort Calhan Betreffend der Pikes Peak ländlichen Verkehrsbehörde
Präambel
A. Der Landkreis El Paso, Colorado (im Folgenden “Landkreis”) ist ein ordnungsgemäß organisierter Landkreis und eine politische Unterteilung des Bundesstaates Colorado.
B. Die Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs.”) ist eine Stadt mit eigener Satzung und eine kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.
C. Die Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou”) ist eine Stadt mit eigener Satzung und eine kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.
D. Der Ort Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF”) ist eine kommunale Körperschaft, die gemäß Titel 31 der Colorado Revised Statutes organisiert ist.
E. Der Ort Ramah (im Folgenden “Ramah”) ist ein ordnungsgemäß organisierter statutory town und eine politische Unterteilung des Bundesstaates Colorado.
F. Der Ort Calhan (im Folgenden “Calhan”) ist ein ordnungsgemäß organisierter statutory town und eine politische Unterteilung des Bundesstaates Colorado.
G. Landkreis, Colo. Spgs., Manitou, GMF, Ramah, Calhan und jede andere Partei, die nach dem 1. Januar 2023 zu diesem Vertrag hinzugefügt wird, können in diesem Vertrag gemeinsam als “Parteien” oder einzeln als “Partei” bezeichnet werden.
H. Die Parteien möchten die Finanzierung für die Erweiterung und Wartung von regionalen Verkehrs- und Transitsystemen in ihren Gerichtsbarkeiten verbessern und möchten diese Aktivitäten in kooperativer und umfassender Weise durchführen.
I. Während im Jahr 2004, der Vorstand der Kreisverwaltung von El Paso County, Colorado (im Folgenden “Kreisvorstand”), der Stadtrat der Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs. Rat”), der Stadtrat der Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou Rat”) und der Vorstand der Trustees des Ortes Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF Trustees”) gemeinsam feststellten, dass die Schaffung einer ländlichen Verkehrsbehörde, die gemäß den Abschnitten 43-4-601 ff., C.R.S., autorisiert ist, die effektivste Methode zur Erreichung der Ziele der Parteien ist, wie in diesem Vertrag dargestellt.
J. Während der Kreisvorstand, der Colo. Spgs. Rat, der Manitou Rat und die GMF Trustees am 26. August 2004 einen Interkommunalen Vertrag zur Schaffung der Pikes Peak ländlichen Verkehrsbehörde eingingen.
K. Während zum 1. Januar 2009 Ramah als Partei zu diesem Vertrag hinzugefügt wurde und das Gebiet innerhalb seiner Grenzen in die Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde aufgenommen wurde.
L. Während zum 1. Januar 2022 Calhan als Partei zu diesem Vertrag hinzugefügt wurde und das Gebiet innerhalb seiner Grenzen in die Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde aufgenommen wurde.
M. Während die Parteien zu dem Schluss gekommen sind, dass es im besten Interesse der Parteien und der Öffentlichkeit liegt, den Vertrag zu ändern, um die aktuellen Umstände und Bedürfnisse der Bürger der Parteien widerzuspiegeln.
DAHER sei es beschlossen durch den Kreisvorstand, den Colo. Spgs. Rat, den Manitou Rat, die GMF Trustees, den Vorstand der Trustees des Ortes Ramah (im Folgenden “Ramah Trustees”) und den Vorstand der Trustees des Ortes Calhan (im Folgenden “Calhan Trustees”), dass die Parteien basierend auf den gegenseitigen Versprechen und Überlegungen, die hierin enthalten sind, wie folgt zustimmen:
Bedingungen des Vertrages
1.0 Befugnis zum Vertragsabschluss. Die Parteien sind befugt, diesen Vertrag gemäß den Abschnitten 43-4-601 ff., C.R.S., abzuschließen.
2.0 Gründung, Name der Behörde und Mitglieder. Der Kreisvorstand, der Colo. Spgs. Rat, der Manitou Rat und die GMF Trustees gründeten eine ländliche Verkehrsbehörde gemäß Abschnitt 43-4-603(1), C.R.S., und nach der Zustimmung der Mehrheit der Wähler im Landkreis, Colo. Spgs., Manitou und GMF bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 gründeten sie die Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde (eine regionale Verkehrsbehörde) (im Folgenden “Behörde”). Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde das Gebiet innerhalb von Ramah in die Grenzen der Behörde aufgenommen und Ramah wurde Mitglied der Behörde und Partei dieses Vertrags. Ebenso wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2022 das Gebiet innerhalb von Calhan in die Grenzen der Behörde aufgenommen und Calhan wurde Mitglied der Behörde und Partei dieses Vertrags.
3.0 Politische Untergliederung. Die Behörde ist eine separate politische Unterteilung und Körperschaft des Bundesstaates Colorado und besitzt alle Pflichten, Privilegien, Immunitäten, Rechte, Haftungen und Behinderungen eines öffentlichen Körpers politisch und körperschaftlich, wie in Abschnitt 7 dieses Vertrags eingeschränkt.
4.0 Zweck und Aktivitäten der Behörde. Der Zweck und die Aktivitäten der Behörde sind auf die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten, Wartung und Betrieb sowie Transitdienste innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen der Behörde beschränkt. Solche Projekte sollen mit den festgelegten staatlichen und lokalen Verkehrsplänen kompatibel sein, die den Transport oder die Beförderung von Personen oder Gütern ermöglichen oder Personen oder Gütern den Transport oder die Beförderung innerhalb oder durch den Landkreis El Paso mit allen Mitteln ermöglichen. Es ist die Absicht der Parteien, dass die Finanzierung durch die Behörde nicht dazu verwendet wird, um die Finanzierung des bestehenden Transitsystems durch Colo. Spgs. zu ersetzen oder zu reduzieren, oder um die Finanzierung der Wartungsaktivitäten durch eine Partei zu ersetzen oder zu reduzieren.
4.1 Die Parteien vereinbaren, dass der Hauptverantwortungsbereich des Verwaltungsrats der Behörde (im Folgenden “PPRTA Vorstand”) die Verwaltung und Verteilung der durch die Behörde generierten Mittel sowie die Aktivitäten, die diese Funktionen unterstützen, sein wird. Der PPRTA Vorstand wird die jährlichen Mittelzuweisungen und die Reihenfolge der Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der geltenden Wahlsprachregelung vom 2. November 2004 oder 6. November 2012, wie durch die Wahlsprachregelung vom 7. November 2017 oder 8. November 2022 geändert, und basierend auf den Empfehlungen der Parteien festlegen. Jede Partei bestimmt die Zuweisungsbeträge für Wartungsaktivitäten, die gemäß diesem Vertrag innerhalb ihrer Grenzen finanziert werden (was für den Landkreis alle nicht eingemeindeten Gebiete des Landkreises umfasst). Colo. Spgs. bestimmt die Zuweisungsbeträge für Transitaktivitäten, die gemäß diesem Vertrag finanziert werden. Die Behörde wird die Verkehrs-, Wartungs- und Transitprojekte der Behörde durch nachfolgende interkommunale Vereinbarungen zwischen der Behörde und den verschiedenen Parteien zur Verwendung der Mittel der Behörde im Namen der Behörde umsetzen. Die Parteien können bei der Durchführung dieser interkommunalen Vereinbarungen im Namen der Behörde Verträge mit anderen Regierungen oder privaten Unternehmen abschließen, um die Mittel der Behörde zur Umsetzung dieser Projekte zu verwenden.
5.0 Aufteilung der Einnahmen. Die Behörde zahlt ihre Verwaltungskosten aus den Bruttoeinnahmen, die durch die in Abschnitt 7.2 dieses Vertrags genehmigte Steuer generiert werden. Die Verwaltungskosten dürfen ein Prozent (1%) der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Alle verbleibenden Mittel, einschließlich der durch solche Mittel generierten Erträge, gelten als Nettoeinnahmen. Die von der Behörde generierten Nettoeinnahmen werden zur Finanzierung spezifischer Projekte in den folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:
5.1 Verkehrsinfrastrukturprojekte – fünfundfünfzig Prozent (55%) der Nettoeinnahmen. Solche Projekte sind in der geltenden Wahlsprachregelung spezifiziert, und die Behörde darf Mittel für Verkehrsinfrastrukturprojekte nur in Übereinstimmung mit der geltenden Wahlsprachregelung ausgeben. Diese Komponente sollte ursprünglich zehn (10) Jahre nach der ersten Erhebung der einprozentigen (1%) Verkaufssteuer, die von den Wählern bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 genehmigt wurde, enden (am 31. Dezember 2014), wurde jedoch um weitere zehn (10) Jahre durch die Zustimmung der Wähler bei der allgemeinen Wahl am 6. November 2012 verlängert (bis zum 31. Dezember 2024) und durch die Zustimmung der Wähler bei der allgemeinen Wahl am 7. November 2017 geändert. Diese Komponente wurde durch die Zustimmung der Wähler bei der allgemeinen Wahl am 8. November 2022 um weitere zehn (10) Jahre verlängert (bis zum 31. Dezember 2034).
5.1.1 Mittel für Verkehrsinfrastrukturprojekte werden für die in der jeweils geltenden Wahlsprachregelung angegebenen Projekte und nur in solchen Beträgen verteilt, die die gesamten Behördenskosten jedes Projekts finanzieren, zu dem Zeitpunkt und in der Weise, wie sie vom PPRTA Vorstand festgelegt werden. Nach Abschluss der Projekte auf der “A”-Liste der jeweils geltenden Wahlfrage und um sicherzustellen, dass jedes Mitglied mit Projekten auf der “B”-Liste seinen proportionalen Anteil an den erhaltenen Mitteln erhält, soll die Mittelzuweisung in jedem Kalenderjahr für Projekte auf der “B”-Liste der jeweils geltenden Wahlfrage proportional zur Bevölkerung der jeweiligen Mitglieder der Behörde sein. Diese Prozentsätze der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung werden nach jeder zehnjährigen Volkszählung des Bundes angepasst, mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres nach Veröffentlichung der Ergebnisse jeder zehnjährigen Volkszählung.
5.1.2 Alle Mittel aus Steuererlösen, die vor dem 1. Januar 2015 generiert und nach dem 31. Dezember 2014 im Verkehrsinfrastrukturfonds verbleiben, sollen verwendet werden, um die verbleibenden aufgelisteten Verkehrsinfrastrukturprojekte aus der Wahlsprachregelung vom 2. November 2004 abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde aufgelöst wird, je nachdem, was zuerst eintritt. Alle nach dem 31. Dezember 2014 generierten und nach dem 31. Dezember 2024 im Verkehrsinfrastrukturfonds verbleibenden Mittel sollen verwendet werden, um die verbleibenden aufgelisteten Verkehrsinfrastrukturprojekte aus der Wahlsprachregelung vom 6. November 2012, wie durch die Wahlsprachregelung vom 7. November 2017 geändert, abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde aufgelöst wird, je nachdem, was zuerst eintritt. Alle nach dem 31. Dezember 2024 generierten und nach dem 31. Dezember 2034 im Verkehrsinfrastrukturfonds verbleibenden Mittel sollen verwendet werden, um die verbleibenden aufgelisteten Verkehrsinfrastrukturprojekte aus der Wahlsprachregelung vom 8. November 2022 abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde aufgelöst wird, je nachdem, was zuerst eintritt.
5.1.3 Jede Partei, die diesem Vertrag nach dem 1. Januar 2005 beitritt, ist nicht berechtigt, Finanzierung für Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Wahlsprachregelung vom 2. November 2004 zu erhalten. Jede Partei, die diesem Vertrag nach dem 1. Januar 2013 beitritt, ist nicht berechtigt, Finanzierung für Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Wahlsprachregelung vom 6. November 2012 zu erhalten. Jede Partei, die diesem Vertrag nach dem 1. Januar 2023 beitritt, ist nicht berechtigt, Finanzierung für Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Wahlsprachregelung vom 8. November 2022 zu erhalten.
5.2 Wartung – fünfunddreißig Prozent (35%) der Nettoeinnahmen. Innerhalb dieser Kategorie werden die Mittel an jede Partei basierend auf der jüngsten zehnjährigen Volkszählung des Bundes zugewiesen. Diese Wartungsfinanzierungsprozentsätze werden nach jeder zehnjährigen Volkszählung des Bundes angepasst, mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres nach Veröffentlichung der Ergebnisse jeder zehnjährigen Volkszählung, und sollen proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde sein. Die Behörde darf Wartungsmittel für keinen anderen Zweck ausgeben.
5.2.1 Die ersten Mittel, die für Wartungsaktivitäten zur Verfügung stehen, sind ab dem 1. April 2005 verfügbar.
5.2.2 Nach der Aufnahme einer neuen Partei in diesen Vertrag passt die Behörde die Finanzierung innerhalb dieser Kategorie proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde an, basierend auf der jüngsten zehnjährigen Volkszählung des Bundes. Eine solche Anpassung muss vor dem 1. Januar des Jahres nach der Aufnahme einer neuen Partei in diesen Vertrag abgeschlossen sein.
5.2.3 Nach dem Auslaufen des Teils der Verkehrsinfrastrukturverbesserungen der Verkaufs- und Nutzungssteuer der Behörde (wie in Abschnitt 5.1 dieses Vertrags erwähnt), wird die Wartungsfinanzierung auf 77,78% der Nettoeinnahmen festgelegt, aufgeteilt in die zuvor bestimmten Prozentsätze.
5.3 Transit – zehn Prozent (10%) der Nettoeinnahmen. Transitmittel dürfen nur zur Umsetzung von von Colo. Spgs. gesponserten Transitaktivitäten verwendet werden. Die Behörde darf Transitmittel für keinen anderen Zweck ausgeben.
5.3.1 Transitmittel sind ab dem 1. April 2005 verfügbar.
5.3.2 Jede Partei, die diesem Vertrag nach dem 1. Januar 2005 beitritt, ist nicht berechtigt, Transitfinanzierung zu erhalten. Diese Parteien können jedoch von Colo. Spgs. bereitgestellte Transitdienste erhalten.
5.3.3 Nach dem Auslaufen des Teils der Verkehrsinfrastrukturverbesserungen der Verkaufs- und Nutzungssteuer der Behörde (wie in Abschnitt 5.1 dieses Vertrags erwähnt), wird die Transitfinanzierung auf 22,22% der Nettoeinnahmen festgelegt.
6.0 Verwaltungsrat. Der PPRTA Verwaltungsrat ist mit allen legislativen und administrativen Befugnissen der Behörde ausgestattet.
6.1 Der PPRTA Verwaltungsrat besteht aus drei (3) vom Kreisrat ernannten Direktoren, die Kreisratsmitglieder sein müssen; drei (3) vom Colo. Spgs. Rat ernannten Direktoren, die Ratsmitglieder von Colo. Spgs. sein müssen; einem (1) vom Manitou Rat ernannten Direktor, der ein Ratsmitglied von Manitou sein muss; einem (1) vom GMF Treuhänderrat ernannten Direktor, der ein Mitglied/Verwalter des Treuhänderrats sein muss; einem (1) vom Ramah Treuhänderrat ernannten Direktor, der ein Mitglied/Verwalter des Treuhänderrats sein muss; und einem (1) vom Calhan Treuhänderrat ernannten Direktor, der ein Mitglied/Verwalter des Treuhänderrats sein muss. Die verschiedenen Räte und Vorstände wählen und ernennen ihre Direktoren in beliebiger gesetzlicher Weise, die vom jeweiligen Rat oder Vorstand bestimmt wird, vorausgesetzt, der Direktor ist gemäß Abschnitt 6.3 dieses Vertrags zur Ernennung berechtigt. Der PPRTA Verwaltungsrat besteht weiterhin aus drei (3) Kreis-Direktoren, drei (3) Colo. Spgs. Direktoren, einem (1) Manitou Direktor, einem (1) GMF Direktor, einem (1) Ramah Direktor und einem (1) Calhan Direktor, bis gemäß Abschnitt 6.2 Änderungen vorgenommen werden.
6.2 Zusätzliche Direktoren des PPRTA Verwaltungsrats werden vom Regierungsorgan einer Partei ernannt, die diesem Vertrag beitritt, oder wenn der Staat Colorado diesem Vertrag beitritt, wird ein solches Mitglied vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannt. Jede neue Partei oder der Staat Colorado ist berechtigt, einen (1) Direktor in den PPRTA Verwaltungsrat zu ernennen, sobald sie diesem Vertrag beitritt. Jeder vom Staat Colorado ernannte Direktor ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied.
6.3 Jedes Stadtratsmitglied, Kreisratsmitglied oder Vorstandsmitglied/Verwalter einer Partei kann vom Verwaltungsorgan dieser Partei in den PPRTA Verwaltungsrat berufen werden. Wenn der Staat Colorado eine Partei wird, kann der Gouverneur jeden Wähler des Bundesstaates Colorado in den PPRTA Verwaltungsrat berufen.
6.4 Alle Direktoren der Behörde arbeiten ohne Vergütung.
6.5 Die Amtszeit eines einzelnen Direktors der Behörde beträgt ein (1) Jahr, und alle Amtszeiten beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Jeder Direktor, der vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannt wird, dient für die vom Gouverneur festgelegte Amtszeit.
6.6 Jeder Direktor kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Ernennungsgremiums, das diesen Direktor in den PPRTA-Vorstand berufen hat, abberufen werden. Jeder Direktor kann freiwillig aus dem PPRTA-Vorstand zurücktreten.
6.7 Jede Vakanz im PPRTA-Vorstand wird durch das Ernennungsgremium in der Weise besetzt, wie es bestimmt, vorausgesetzt, dass dieser Direktor gemäß Abschnitt 6.3 dieser Vereinbarung ernannt werden kann, jedoch in jedem Fall innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Entstehung der Vakanz.
6.8 Ein Direktor muss sich von der Abstimmung über jede Angelegenheit disqualifizieren, bei der er oder sie einen Interessenkonflikt hat, es sei denn, der Direktor hat den Interessenkonflikt in Übereinstimmung mit Abschnitt 18-8-308, C.R.S., offengelegt.
6.9 Jede Partei kann einen alternativen Direktor benennen, der anstelle eines abwesenden oder disqualifizierten Direktors abstimmen kann.
6.10 Der PPRTA-Vorstand wählt bei seiner Gründung und danach in seiner ersten Sitzung jedes Kalenderjahres die folgenden Amtsträger:
6.10.1 Vorsitzender, ein Direktor, der den Vorsitz bei allen Sitzungen des PPRTA-Vorstands führt, alle Verträge und Vereinbarungen der Behörde unterzeichnen kann und im Allgemeinen alle Aufgaben erfüllt, die mit dem Amt des Vorsitzenden verbunden sind, sowie andere Aufgaben, die in den Satzungen der Behörde oder vom PPRTA-Vorstand vorgeschrieben sind.
6.10.2 Stellvertretender Vorsitzender, ein Direktor, der in Abwesenheit oder bei Unfähigkeit des Vorsitzenden als Vorsitzender dient. Der stellvertretende Vorsitzende hat weitere Aufgaben, die in den Satzungen der Behörde oder vom PPRTA-Vorstand festgelegt sind.
6.11 Darüber hinaus ernennt der PPRTA-Vorstand einen Sekretär, der ein schriftliches Protokoll über alle Sitzungen führt, sicherstellt, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen ordnungsgemäß gegeben werden, als Verwahrer der Unterlagen der Behörde dient, Dokumente bei Bedarf beglaubigt und solche anderen Aufgaben erfüllt, wie sie in der Satzung der Behörde oder vom PPRTA-Vorstand vorgeschrieben werden. Der Sekretär kann ein Angestellter des PPRTA-Vorstands, ein unabhängiger Auftragnehmer oder ein Freiwilliger sein.
6.12 Die Amtsträger der Behörde werden durch Mehrheitsbeschluss aller Direktoren gewählt.
6.13 Die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht von Personen gehalten werden, die vom selben Regierungsorgan ernannt wurden. Nur Direktoren, die von Colo. Spgs. oder dem Landkreis ernannt wurden, sind für die Auswahl als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender wählbar.
6.14 Der PPRTA-Vorstand trifft sich mindestens zweimal pro Kalenderjahr. Die Sitzungen finden in den Büros des Pikes Peak Gebietsrat der Regierungen oder an einem anderen Ort statt, der von Zeit zu Zeit vom PPRTA-Vorstand bestimmt wird. Die Bekanntmachung der Sitzungen wird an dem Ort und in der Weise veröffentlicht, wie es die Satzung der Behörde vorsieht, und in Übereinstimmung mit dem Colorado Open Meetings Law, Abschnitt 24-6-401 ff., C.R.S.
6.15 Die Mehrheit des PPRTA-Vorstands bildet das Quorum. Es dürfen keine offiziellen Maßnahmen vom PPRTA-Vorstand ergriffen werden, es sei denn, ein Quorum ist bei einer Sitzung anwesend. Jede Maßnahme, die vom PPRTA-Vorstand ergriffen wird, muss von der einfachen Mehrheit der Gesamtzahl der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Direktoren genehmigt werden, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Direktoren, die vom Landkreisvorstand und vom Colo. Spgs. Rat ernannt werden, haben jeweils eine (1) Stimme. Direktoren, die vom Manitou Rat, den GMF Treuhändern, den Ramah Treuhändern, den Calhan Treuhändern und jedem Verwaltungsorgan einer Partei, die nach dem 1. Januar 2023 beitritt, ernannt werden, haben jeweils eine Stimme, die wie folgt berechnet wird: drei (3) geteilt durch die aktuelle Anzahl der Parteien der Vereinbarung außer dem Landkreis und Colo. Spgs. Zum Beispiel würde diese Formel ab dem 1. Januar 2022 3 / 4 = 0,75 Stimme ergeben. Wenn eine weitere Partei dieser Vereinbarung beitritt, würde diese Formel 3 / 5 = 0,6 Stimme ergeben. Jeder vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannte Direktor wird nicht für die Quorumsanforderungen gezählt und hat kein Stimmrecht bei Maßnahmen.
6.16 Der PPRTA-Vorstand kann Richtlinien und Verfahren erlassen, die sein Verhalten regeln.
6.17 Die Verfahren des PPRTA-Vorstands müssen alle Bestimmungen des Colorado Open Meetings Law, Abschnitt 24-6-401 ff., C.R.S., einhalten und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Teilnahme bieten, indem mindestens die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, den PPRTA-Vorstand in offenen Sitzungen anzusprechen. Der PPRTA-Vorstand muss Verfahren zur Einberufung von Notfallsitzungen festlegen.
6.18 Der PPRTA-Vorstand muss ein Bürgerberatungs- oder Bürgeraufsichtskomitee ernennen und dessen Aufgaben festlegen.
6.19 Befugnisse des Vorstands. Der PPRTA-Vorstand kann folgende Befugnisse ausüben:
6.19.1 Verabschiedung solcher Satzungen, die er für notwendig erachtet;
6.19.2 Festlegung der Zeit und des Ortes von Sitzungen sowie der Methode zur Bekanntmachung solcher Sitzungen;
6.19.3 Erlass und Verabschiedung solcher Beschlüsse und Resolutionen, die für die Regierung und Verwaltung der Angelegenheiten der Behörde und die Ausübung der Befugnisse der Behörde erforderlich sind;
6.19.4 Annahme und Verwendung eines Siegels;
6.19.5 Unterhalt von Büros an einem oder mehreren Orten, die vom PPRTA-Vorstand bestimmt werden können;
6.19.6 Abschluss von Verträgen für professionelle Dienstleistungen, die als notwendig erachtet werden, um die Zwecke dieser Vereinbarung zu verwalten und umzusetzen;
6.19.7 Vorschreibung von Methoden zur Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Ansprüchen und Forderungen oder zur Anschaffung von Ausrüstungen; und
6.19.8 Ausübung aller Rechte und Befugnisse, die für oder im Zusammenhang mit den spezifischen Befugnissen, die durch diese Vereinbarung gewährt werden, notwendig oder zufällig sind oder sich aus ihnen ergeben.
6.20 Jährliche Prüfung. Der PPRTA-Vorstand soll eine jährliche Finanzprüfung sicherstellen.
7.0 Befugnisse der Behörde. Die Behörde, die durch den PPRTA-Vorstand handelt, hat nur folgende Befugnisse:
7.1 Die Finanzierung von Verkehrskapitalverbesserungen, Wartung und Betrieb sowie Transitdiensten innerhalb der Grenzen der Behörde, wie in Abschnitt 5 dieser Vereinbarung eingeschränkt, unter Verwendung von gemäß Abschnitt 7.2 dieser Vereinbarung erlangten Mitteln, basierend auf den jährlichen Empfehlungen der Parteien und im Einklang mit Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung;
7.2 Gemäß der Zustimmung einer Mehrheit der innerhalb der Grenzen der Behörde lebenden Wähler am 2. November 2004 und am 6. November 2012, Umsatz- und Verbrauchssteuern in Höhe von einem Prozent (1 %) zu erheben. Nach dem Auslaufen des Teils der Umsatz- und Verbrauchssteuer für Verkehrskapitalverbesserungen der Behörde (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung referenziert) erhebt die Behörde fünfundvierzig Hundertstel eines Prozent (0,45 %) Umsatz- und Verbrauchssteuern für die Zwecke der Wartung, des Betriebs und des Transits;
7.3 Zu investieren oder Einnahmen gemäß Abschnitt 43-4-616, C.R.S., anzulegen oder zu hinterlegen;
7.4 Zu klagen und verklagt zu werden;
7.5 Eine unbefristete Existenz zu haben;
7.6 Abschlüsse von Verträgen und Vereinbarungen, die die Angelegenheiten der Behörde betreffen;
7.7 Finanzierung, Bau, Betrieb oder Wartung von ländlichen Verkehrssystemen (jetzt regionale Verkehrssysteme) innerhalb der Grenzen der Behörde;
7.8 Kauf, Handel, Austausch, Erwerb, Verkauf, Vermietung, Leasing mit Kaufoption, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder beweglichen Sachen und allen damit verbundenen Rechten, einschließlich Dienstbarkeiten und Wegerechten;
7.9 Annahme von Grundstücken oder beweglichen Sachen für die Nutzung durch die Behörde sowie Annahme von Geschenken und Übertragungen unter den Bedingungen, die der PPRTA-Vorstand genehmigt;
7.10 Abschluss von Verträgen mit einer Person oder Personen zur Unterstützung des PPRTA-Vorstands bei administrativen, Buchhaltungs- und Finanzdienstleistungen, die zur Erfüllung der in dieser Vereinbarung aufgeführten Pflichten erforderlich sind, oder mit jeder Person oder Personen, die gemäß Abschnitt 6.19.6 dieser Vereinbarung autorisiert sind. Die Parteien beabsichtigen, dass die Behörde mit dem Pikes Peak Gebietsrat der Regierungen zusammenarbeitet, um diese administrativen und Buchhaltungsdienstleistungen sowie einen Sekretär des PPRTA-Vorstands und einen Finanzbeamten bereitzustellen; und
7.11 In keinem Fall ist die Behörde berechtigt, das Recht der Enteignung auszuüben, Anleihen auszugeben, Kfz-Zulassungsgebühren zu erheben oder eine sonstige Besucherabgabe zu erheben, die gesetzlich gestattet sein könnte. Die Behörde darf keine Highway-Nutzungssteuergelder vom Bundesstaat Colorado annehmen.
8.0 Grenzen. Die rechtlichen Grenzen der Behörde lauten wie folgt:
8.1 Alle nicht eingemeindeten Gebiete innerhalb der Grenzen des Landkreises El Paso, Colorado;
8.2 Die Stadtgrenzen von Colorado Springs, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt sein können;
8.3 Die Stadtgrenzen von Manitou Springs, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt sein können;
8.4 Die Stadtgrenzen von Green Mountain Falls, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt sein können;
8.5 Die Stadtgrenzen von Ramah, wie sie am 1. Januar 2009 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt sein können;
8.6 Die Stadtgrenzen von Calhan, wie sie am 1. Januar 2022 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt sein können; und
8.7 Zusätzliches Gebiet wird den Behörden grenzen folgen, indem die Verfahren in Abschnitt 12 dieser Vereinbarung befolgt werden.
9.0 Inkrafttreten. Diese Vereinbarung trat erstmals nach der Zertifizierung durch die Abteilung für Kommunale Angelegenheiten des Bundesstaates Colorado, Abteilung für Kommunalverwaltung gemäß Abschnitt 43-4-603(1), C.R.S., nach der Genehmigung der Mehrheit der im Landkreis, in Colorado Springs, Manitou und GMF wohnenden Wähler bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 in Kraft. Die Erste Geänderte und Neufassung der Zwischenstaatlichen Vereinbarung trat nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den County-Vorstand, den Colo. Spgs. Rat, den Manitou-Rat, die GMF-Verwalter und die Ramah-Verwalter sowie der Verabschiedung des vom PPRTA-Vorstand für die Wahl am 6. November 2012 zertifizierten Wahlvorschlags in Kraft. Die Zweite Geänderte und Neufassung der Zwischenstaatlichen Vereinbarung trat nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den County-Vorstand, den Colo. Spgs. Rat, den Manitou-Rat, die GMF-Verwalter und die Ramah-Verwalter sowie der Verabschiedung des vom PPRTA-Vorstand für die Wahl am 7. November 2017 zertifizierten Wahlvorschlags in Kraft. Die Dritte Geänderte und Neufassung der Zwischenstaatlichen Vereinbarung trat nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den County-Vorstand, den Colo. Spgs. Rat, den Manitou-Rat, die GMF-Verwalter und die Ramah-Verwalter in Kraft. Die Vierte Geänderte und Neufassung der Zwischenstaatlichen Vereinbarung trat nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den County-Vorstand, den Colo. Spgs. Rat, den Manitou-Rat, die GMF-Verwalter und die Ramah-Verwalter in Kraft. Die Fünfte Geänderte und Neufassung der Zwischenstaatlichen Vereinbarung tritt nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den County-Vorstand, den Colo. Spgs. Rat, den Manitou-Rat, die GMF-Verwalter, die Ramah-Verwalter und die Calhan-Verwalter sowie der Verabschiedung des vom PPRTA-Vorstand für die Wahl am 8. November 2022 zertifizierten Wahlvorschlags in Kraft. Die Vereinbarung bleibt in vollem Umfang in Kraft, bis sie gekündigt wird.
9.1 Die Vereinbarung kann nur durch einstimmige Zustimmung der Parteien gekündigt werden. Eine solche Zustimmung wird durch Abstimmung der Vertretungskörperschaften jedes Unterzeichners der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht. Diese Abstimmung muss durch einstimmige Zustimmung der Mitglieder jeder Vertretungskörperschaft genehmigt werden. Die Behörde bleibt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach der endgültigen Abstimmung zur Beendigung der Vereinbarung bestehen, nach dem die Behörde und die Vereinbarung beendet werden.
10.0 Verwendung der Vermögenswerte bei Beendigung. Der Bundesstaat Colorado ist nicht berechtigt, gemäß diesem Abschnitt Vermögenswerte zu erhalten. Bei jeder Beendigung der Behörde gemäß Abschnitt 9 wird die folgende Methode zur Verteilung, Veräußerung oder Aufteilung der Vermögenswerte der Behörde verwendet:
10.1 Jedes Grundstücksinteresse oder Anlagen am Grundstück wird Eigentum der Partei, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück oder die Anlage befindet. Befindet sich das Eigentum innerhalb einer Gerichtsbarkeit, die nicht mehr Vertragspartei der Vereinbarung ist, wird es Eigentum des Landkreises.
10.2 Jegliches bewegliches Eigentum wird bei einer Versteigerung liquidiert, und der Erlös aus dem Verkauf wird mit jeglichem Bargeld auf den Konten der Behörde kombiniert. Diese Mittel werden unter den Vertragsparteien basierend auf der Anzahl der Personen, die im Zuständigkeitsbereich jeder Partei wohnen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Personen, die im Gebiet der Behörde leben, aufgeteilt, ausgedrückt als Prozentsatz.
10.3 Jegliches andere Eigentum, das nicht oben behandelt wird, wird vor der Beendigung der Behörde durch die Mitglieder des PPRTA-Vorstands an eine oder mehrere Vertragsparteien verteilt.
11.0 Änderung der Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann mit der einstimmigen Zustimmung aller Parteien geändert werden. Diese Zustimmung wird durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretungskörperschaft jeder Partei manifestiert. Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf Ergänzungen oder Löschungen von Gebieten gemäß Abschnitt 12 der Vereinbarung. Abschnitt 9.1 dieser Vereinbarung kann nur durch eine einstimmige Abstimmung der Mitglieder der Vertretungskörperschaft jeder Partei geändert werden.
12.0 Hinzufügung oder Löschung von Parteien und Gebieten zu dieser Vereinbarung.
12.1 Jede Gemeinde (wie in Abschnitt 31-1-101(6), C.R.S., definiert) oder jeder Landkreis, der nach den Gesetzen des Bundesstaates Colorado organisiert ist, kann beantragen, Vertragspartei dieser Vereinbarung und Mitglied der Behörde zu werden.
12.2 Eine im Abschnitt 12.1 beschriebene Einrichtung kann beantragen, Vertragspartei dieser Vereinbarung zu werden, und ihre Unternehmensgrenzen können auf das Gebiet der Behörde ausgedehnt werden, nach einer Mehrheitsabstimmung der Vertretungskörperschaft einer solchen Gemeinde oder eines solchen Landkreises. Die Vertretungskörperschaft legt die Angelegenheit zur Genehmigung einer Mehrheit der in dieser Zuständigkeit wohnenden Wähler bei jeder allgemeinen oder speziellen Wahl vor, bei der um die Genehmigung zur Aufnahme in die Behörde gebeten wird.
12.3 Unter keinen Umständen darf eine zusätzliche Gemeinde oder ein Landkreis Vertragspartei dieser Vereinbarung werden, ohne die einstimmige Zustimmung der bestehenden Parteien. Eine solche Zustimmung wird durch eine Mehrheitsabstimmung der Vertretungskörperschaften jeder bestehenden Partei festgelegt.
12.4 Jede Partei kann ihre Teilnahme an der Behörde beenden, indem eine Resolution der Vertretungskörperschaft der politischen Unterabteilung verabschiedet wird, sofern eine solche Resolution mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretungskörperschaft verabschiedet wird.
12.4.1 Unter keinen Umständen kann eine Partei aus der Vereinbarung austreten, wenn ein solcher Austritt dazu führen würde, dass weniger Mitglieder als ein (1) Landkreis und eine (1) Gemeinde, zwei (2) Gemeinden oder zwei (2) Landkreise verbleiben. In solchen Fällen ist die Beendigung der Behörde angemessen und muss gemäß dieser Vereinbarung verfolgt werden.
12.5 Der PPRTA-Vorstand ergreift die folgenden Maßnahmen, um Parteien und zusätzliches Gebiet in die Behörde aufzunehmen, oder bevor er eine Partei und ein Gebiet aus der Behörde löscht:
12.5.1 Eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Aufnahme oder Ausschluss wird in einer Zeitung mit allgemeiner Verbreitung innerhalb der Behördengebiete veröffentlicht. Eine solche Benachrichtigung wird an das Department of Local Affairs, Division of Local Government des Bundesstaates Colorado, an die Colorado Transportation Commission und an die Eigentümer aller Grundstücke, die aufgenommen oder ausgeschlossen werden sollen, an die letzte bekannte Adresse gesendet, die in den Immobilienunterlagen des Landkreises, in dem sich das Grundstück befindet, angegeben ist.
12.5.2 Eine solche Benachrichtigung beschreibt das aufzunehmende oder auszuschließende Grundstück, gibt das Datum, die Uhrzeit und den Ort an, an dem der PPRTA-Vorstand eine öffentliche Anhörung über die vorgeschlagene Aufnahme oder Ausschluss durchführen wird, und erklärt, dass Personen, die Einwände gegen die Aufnahme oder den Ausschluss erheben möchten, an der öffentlichen Anhörung erscheinen können, um Einwände gegen die vorgeschlagene Aufnahme oder den Ausschluss zu erheben. Das Datum der öffentlichen Anhörung darf nicht weniger als zwanzig (20) Tage nach dem Versand und der Veröffentlichung der Benachrichtigung liegen.
12.5.3 Der PPRTA-Vorstand hört an dem angegebenen Datum und zur angegebenen Zeit alle Einwände gegen die vorgeschlagene Aufnahme oder den Ausschluss an.
12.5.4 Der PPRTA-Vorstand kann eine Resolution zur Aufnahme oder zum Ausschluss des beschriebenen Grundstücks mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Gesamtzahl der den Direktoren zugewiesenen Stimmen verabschieden. Der PPRTA-Vorstand reicht die Resolution beim Direktor des Ministerium für Kommunale Angelegenheiten, Abteilung für Kommunalverwaltung des Bundesstaates Colorado ein.
12.5.5 Der PPRTA-Vorstand kann das Gebiet der Behörde gemäß Abschnitt 8 nach Genehmigung gemäß diesem Abschnitt als Verwaltungsakt anpassen, und ein solcher Akt stellt keine Änderung dieses Abkommens gemäß Abschnitt 11 dar.
12.6 Die Einbeziehung oder Ausschluss von Parteien und Gebieten wird am 1. Januar des Jahres nach der Verabschiedung und Einreichung einer Resolution gemäß Abschnitt 12.5.4 dieses Abkommens wirksam.
ZUR BEZEUGUNG unterzeichnen die bevollmächtigten Vertreter der Parteien dieses Abkommens wie unten dargelegt:
LANDKREIS EL PASO
/s/
Stan VanderWerf, Vorsitzender
Kreisausschuss
Datum: 7. Juni 2022
STADT COLORADO SPRINGS
/s/
John W. Suthers, Bürgermeister
Datum: 28. Juli 2022
STADT MANITOU SPRINGS
/s/
John Graham, Bürgermeister
Datum: 29. Juni 2022
STADT GREEN MOUNTAIN FALLS
/s/
Todd Dixon, Bürgermeister
Datum: 27. Juni 2022
STADT RAMAH
/s/
Dennis Carpenter, Bürgermeister
Datum: 8. Juni 2022
STADT CALHAN
/s/
Roger Lemesany, Bürgermeister
Datum: 13. Juni 2022
BEURKUNDET VON:
/s/
El Paso County Stadtsekretär und Recorder
/s/
Colorado Springs Stadtsekretär
/s/
Manitou Springs Stadtsekretär
/s/
Green Mountain Falls Gemeindesekretär
/s/
Ramah Gemeindesekretär
/s/
Calhan Gemeindesekretär
IN FORM BESTÄTIGT VON:
/s/
Landkreis El Paso Rechtsanwalt
/s/
Colorado Springs Stadtrechtsanwalt
/s/
Manitou Springs Stadtrechtsanwalt
/s/
Green Mountain Falls Stadtanwalt
/s/
Ramah Stadtanwalt
/s/
Calhan Stadtanwalt
