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2019 Drittes geändertes zwischenstaatliches Abkommen

Drittes geändertes und neu gefasstes zwischenstaatliches Abkommen Zwischen dem Landkreis El Paso, Colorado, der Stadt Colorado Springs, der Stadt Manitou Springs, der Stadt Green Mountain Falls und der Stadt Ramah bezüglich der Pikes Peak ländlichen Verkehrsbehörde

Präambel

A. Der Landkreis El Paso, Colorado (nachfolgend “Landkreis” genannt), ist ein ordnungsgemäß organisiertes County und eine politische Untergliederung des Staates Colorado.

B. Die Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs.”) ist eine Stadt mit Selbstverwaltungsrecht und eine kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.

C. Die Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou”) ist eine Stadt mit Selbstverwaltungsrecht und eine kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.

D. Die Stadt Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF”) ist eine kommunale Körperschaft, die gemäß Titel 31 der überarbeiteten Gesetze von Colorado organisiert ist.

E. Die Stadt Ramah (im Folgenden “Ramah”) ist eine ordnungsgemäß organisierte Gesetzesstadt und politische Untergliederung des Staates Colorado.

F. Der Landkreis, Colo. Spgs., Manitou, GMF und Ramah sowie jede andere Partei, die diesem Abkommen nach dem Datum des vorliegenden Abkommens beitritt, können in diesem Abkommen gemeinsam als “Parteien” oder einzeln als “Partei” bezeichnet werden.

G. Die Parteien beabsichtigen, die Finanzierung für die Erweiterung und Instandhaltung von regionalen Transport- und Transitsystemen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche zu verbessern, und möchten diese Aktivitäten auf kooperative und umfassende Weise durchführen.

H. Während im Jahr 2004 das Verwaltungsrat des Landkreises El Paso, Colorado (im Folgenden “Landkreisrat”), der Stadtrat der Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs. Stadtrat”), der Stadtrat der Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou Stadtrat”) und der Verwaltungsrat der Stadt Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF Verwaltungsrat”) gemeinsam festgestellt haben, dass die Schaffung einer ländlichen Verkehrsbehörde, wie in den §§ 43-4-601 ff., C.R.S., vorgesehen, der wirksamste Weg ist, die in diesem Abkommen niedergelegten Wünsche der Parteien zu erfüllen.

I. Während der Landkreisrat, der Colo. Spgs. Stadtrat, der Manitou Stadtrat und der GMF Verwaltungsrat am 26. August 2004 eine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Gründung der Pikes Peak ländlichen Verkehrsbehörde abgeschlossen haben.

J. Während Ramah mit Wirkung zum 1. Januar 2009 als Partei diesem Abkommen beigetreten ist und das Gebiet innerhalb seiner Grenzen in die Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde aufgenommen wurde.

K. Während die Parteien zu dem Schluss gekommen sind, dass es im besten Interesse der Parteien und der Öffentlichkeit liegt, das Abkommen zu ändern, um die aktuellen Umstände und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger der Parteien widerzuspiegeln.

DAHER sei beschlossen vom Landkreisrat, dem Colo. Spgs. Stadtrat, dem Manitou Stadtrat, dem GMF Verwaltungsrat und dem Verwaltungsrat der Stadt Ramah (im Folgenden “Ramah Verwaltungsrat”), dass die Parteien aufgrund der gegenseitigen Versprechen und Erwägungen, die in diesem Dokument enthalten sind, wie folgt übereinkommen:

Nutzungsbedingungen des Abkommens

1.0 Befugnis zum Abschluss des Abkommens. Die Parteien sind gemäß den §§ 43-4-601 ff., C.R.S., berechtigt, dieses Abkommen abzuschließen.

2.0 Gründung, Name der Behörde und Mitglieder. Der Landkreisrat, der Colo. Spgs. Stadtrat, der Manitou Stadtrat und der GMF Verwaltungsrat haben gemäß § 43-4-603 Abs. 1, C.R.S., eine ländliche Verkehrsbehörde gegründet und nach Genehmigung durch die Mehrheit der wahlberechtigten Personen im Landkreis, in Colo. Spgs., Manitou und GMF bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 die Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde (Eine regionale Verkehrsbehörde) (im Folgenden “Behörde”) gegründet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde das Gebiet innerhalb von Ramah in die Grenzen der Behörde einbezogen, und Ramah wurde Mitglied der Behörde und Vertragspartei dieses Abkommens.

3.0 Politische Untergliederung. Die Behörde ist eine eigenständige politische Untergliederung und Körperschaft des Staates Colorado und besitzt alle Pflichten, Privilegien, Immunitäten, Rechte, Haftungen und Beeinträchtigungen einer öffentlichen Körperschaft und Körperschaft, wie in Abschnitt 7 dieses Abkommens beschränkt.

4.0 Zweck und Aktivitäten der Behörde. Der Zweck und die Aktivitäten der Behörde beschränken sich auf die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturverbesserungen, Wartung und Betrieb sowie Personenverkehrsdiensten innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Grenzen der Behörde. Solche Projekte sollen mit den bestehenden staatlichen und lokalen Verkehrsplänen kompatibel sein, die Personen oder Güter transportieren oder befördern oder es Personen oder Gütern ermöglichen, innerhalb oder durch den El Paso County auf irgendeine Weise transportiert oder befördert zu werden. Die Parteien beabsichtigen, dass Mittel der Behörde nicht verwendet werden, um die Finanzierung von Colo. Spgs. für das bestehende Transportsystem zu ersetzen oder zu reduzieren oder die Finanzierung einer Partei für Wartungsaktivitäten zu ersetzen oder zu reduzieren.

4.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Hauptverantwortungsbereich des Verwaltungsrats der Behörde (im Folgenden “PPRTA-Verwaltungsrat”) bei der Durchführung der über die Behörde finanzierten Projekte und Aktivitäten darin besteht, die von der Behörde generierten Mittel zu verwalten und auszugeben sowie die Aktivitäten zu unterstützen, die diesen Funktionen dienen. Der PPRTA-Verwaltungsrat wird jährliche Zuweisungen festlegen und die Reihenfolge bestimmen, in der Projekte für Verkehrsinfrastrukturverbesserungen finanziert werden sollen, entsprechend den geltenden Wahlkampfformulierungen vom 2. November 2004 oder 6. November 2012, wie durch die Wahlkampfformulierung vom 7. November 2017 geändert, und basierend auf Empfehlungen der Parteien. Jede Partei bestimmt die Beträge für Wartungsaktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb ihrer Grenzen finanziert werden (was für den Landkreis alle nicht inkorporierten Gebiete des Landkreises umfasst). Colo. Spgs. bestimmt die Beträge für Personenverkehrsdienste, die im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden. Die Behörde wird die Verkehrsinfrastruktur-, Wartungs- und Personenverkehrsprojekte der Behörde durch nachfolgende zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen der Behörde und den verschiedenen Parteien umsetzen, um die Ausgaben von Behördenmitteln im Namen der Behörde zu tätigen. Die Parteien können bei der Durchführung dieser zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Namen der Behörde mit anderen Regierungen oder privaten Unternehmen Verträge abschließen, um Behördenmittel für die Durchführung dieser Projekte auszugeben.purpose of implementing those projects.

5.0 Zuteilung der Einnahmen. Die Behörde soll ihre Verwaltungskosten aus den Bruttoeinnahmen decken, die durch die gemäß Abschnitt 7.2 dieses Abkommens genehmigte Steuer generiert werden. Die Verwaltungskosten dürfen ein Prozent (1 %) der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Alle verbleibenden Mittel, einschließlich der durch diese Mittel erwirtschafteten Erträge, gelten als Nettoumsatz. Der von der Behörde erwirtschaftete Nettoumsatz wird wie folgt auf die Finanzierung bestimmter Projekte aufgeteilt:

5.1 Verkehrsinfrastrukturverbesserungen – fünfundfünfzig Prozent (55 %) des Nettoumsatzes. Solche Projekte sind in der jeweiligen Wahlkampfformulierung festgelegt, und die Behörde darf Mittel für Verkehrsinfrastrukturverbesserungen nur gemäß der jeweiligen Wahlkampfformulierung ausgeben. Diese Komponente sollte ursprünglich zehn (10) Jahre nach der ersten Erhebung der von den Wählern bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 genehmigten einprozentigen (1 %) Umsatzsteuer (am 31. Dezember 2014) auslaufen, wurde jedoch durch Genehmigung der Wähler bei der allgemeinen Wahl am 6. November 2012 um weitere zehn (10) Jahre verlängert (bis zum 31. Dezember 2024) und durch Genehmigung der Wähler bei der allgemeinen Wahl am 7. November 2017 geändert.

5.1.1 Mittel für Verkehrsinfrastrukturverbesserungen werden für die in der jeweiligen Wahlkampfformulierung festgelegten Projekte nur in solchen Beträgen verteilt, die die gesamten Kosten der Behörde für jedes Projekt finanzieren, zu dem Zeitpunkt und in der Weise, wie vom PPRTA-Verwaltungsrat festgelegt. Nach Abschluss der Projekte auf der “A”-Liste der jeweiligen Wahlkampffrage und um sicherzustellen, dass jedes Mitglied seinen proportionalen Anteil an den erhaltenen Mitteln erhält, wird die Zuweisung von Mitteln für Projekte auf der “B”-Liste der jeweiligen Wahlkampffrage in jedem Kalenderjahr proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde erfolgen. Diese Prozentsätze für die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturverbesserungen werden nach jedem alle zehn Jahre stattfindenden Zensus des Bundes angepasst und treten am 1. Januar des Jahres nach Bekanntgabe der Ergebnisse des alle zehn Jahre stattfindenden Zensus des Bundes in Kraft.

5.1.2 Alle Mittel aus Steuererträgen, die vor dem 1. Januar 2015 generiert wurden und nach dem 31. Dezember 2014 im Verkehrsinfrastrukturverbesserungsfonds verbleiben, sollen verwendet werden, um die verbleibenden aufgelisteten Verkehrsinfrastrukturverbesserungsprojekte aus der Wahlkampfformulierung vom 2. November 2004 abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde beendet wird, je nachdem, was zuerst eintritt. Alle Mittel, die nach dem 31. Dezember 2014 generiert wurden und nach dem 31. Dezember 2024 im Verkehrsinfrastrukturverbesserungsfonds verbleiben, sollen verwendet werden, um die verbleibenden aufgelisteten Verkehrsinfrastrukturverbesserungsprojekte aus der Wahlkampfformulierung vom 6. November 2012, wie durch die Wahlkampfformulierung vom 7. November 2017 geändert, abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde beendet wird, je nachdem, was zuerst eintritt.

5.1.3 Jede Partei, die diesem Abkommen nach dem 1. Januar 2005 beitritt, ist nicht förderfähig für die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturverbesserungen gemäß der Wahlkampfformulierung vom 2. November 2004. Jede Partei, die diesem Abkommen nach dem 1. Januar 2013 beitritt, ist nicht förderfähig für die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturverbesserungen gemäß der Wahlkampfformulierung vom 6. November 2012.

5.2 Wartung – fünfunddreißig Prozent (35 %) des Nettoumsatzes. Innerhalb dieser Kategorie werden die Mittel an jede Partei entsprechend dem letzten alle zehn Jahre stattfindenden Zensus des Bundes zugeteilt. Diese Prozentsätze für die Wartungsförderung werden nach jedem alle zehn Jahre stattfindenden Zensus des Bundes angepasst, treten am 1. Januar des Jahres nach Bekanntgabe der Ergebnisse des alle zehn Jahre stattfindenden Zensus des Bundes in Kraft und sind proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde. Die Behörde darf Wartungsfonds nicht für andere Zwecke verwenden.

5.2.1 Die ersten für Wartungsaktivitäten verfügbaren Mittel stehen am oder nach dem 1. April 2005 zur Verfügung.

5.2.2 Nach Annahme einer neuen Partei dieses Abkommens wird die Behörde die Finanzierung innerhalb dieser Kategorie entsprechend der Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde anpassen, unter Verwendung des letzten alle zehn Jahre stattfindenden Zensus des Bundes. Eine solche Anpassung muss vor dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen sein, das auf die Annahme einer neuen Partei dieses Abkommens folgt.

5.2.3 Nach Auslaufen des Teils der Behördeneinkommensteuer und Verbrauchssteuer für Verkehrsinfrastrukturverbesserungen (wie in Abschnitt 5.1 dieses Abkommens referenziert) wird die Wartungsförderung 77,78 % des Nettoumsatzes betragen, aufgeteilt in den zuvor bestimmten Prozentsätzen.

5.3 Personenverkehr – zehn Prozent (10 %) des Nettoumsatzes. Personenverkehrsmittel dürfen nur zur Umsetzung von von Colo. Spgs. gesponserten Personenverkehrsdiensten verwendet werden. Die Behörde darf Personenverkehrsmittel nicht für andere Zwecke verwenden.

5.3.1 Personenverkehrsförderung steht ab dem 1. April 2005 zur Verfügung.

5.3.2 Jede Partei, die diesem Abkommen nach dem 1. Januar 2005 beitritt, ist nicht förderfähig für Personenverkehrsförderung. Diese Parteien können jedoch Personenverkehrsdienste in Anspruch nehmen, die von Colo. Spgs. bereitgestellt werden.

5.3.3 Nach Auslaufen des Teils der Behördeneinkommensteuer und Verbrauchssteuer für Verkehrsinfrastrukturverbesserungen (wie in Abschnitt 5.1 dieses Abkommens referenziert) wird die Personenverkehrsförderung 22,22 % des Nettoumsatzes betragen.

6.0 Verwaltungsrat. Der PPRTA-Verwaltungsrat ist mit allen legislativen und managementbezogenen Befugnissen der Behörde ausgestattet.

6.1 Der PPRTA-Verwaltungsrat besteht aus drei (3) vom Landkreisrat ernannten Direktoren, die Landkreiskommissare sein sollen; drei (3) vom Colo. Spgs. Stadtrat ernannten Direktoren, die Colo. Spgs. Stadtratsmitglieder sein sollen; einem (1) vom Manitou Stadtrat ernannten Direktor, der ein Manitou Stadtratsmitglied sein soll; einem (1) vom GMF Verwaltungsrat ernannten Direktor, der ein Verwaltungsratsmitglied/Verwalter sein soll; und einem (1) vom Ramah Verwaltungsrat ernannten Direktor, der ein Verwaltungsratsmitglied/Verwalter sein soll. Die verschiedenen Vorstände und Räte sollen ihre Direktoren in einer von den jeweiligen Vorständen oder Räten bestimmten rechtmäßigen Weise auswählen und ernennen, sofern ein solcher Direktor gemäß Abschnitt 6.3 dieses Abkommens ernannt werden kann. Der PPRTA-Verwaltungsrat wird weiterhin aus drei (3) Landkreisdirektoren, drei (3) Colo. Spgs. Direktoren, einem (1) Manitou-Direktor, einem (1) GMF-Direktor und einem (1) Ramah-Direktor bestehen, bis gemäß Abschnitt 6.2 eine Änderung erfolgt.

6.2 Zusätzliche Direktoren des PPRTA-Verwaltungsrats werden vom Leitungsgremium einer Partei, die diesem Abkommen beitritt, oder wenn der Bundesstaat Colorado diesem Abkommen beitritt, von Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannt. Jede neue Partei oder der Bundesstaat Colorado ist berechtigt, bei ihrem Beitritt zu diesem Abkommen einen (1) Direktor in den PPRTA-Verwaltungsrat zu ernennen. Ein von Bundesstaat Colorado ernannter Direktor ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied.

6.3 Jedes Stadtratsmitglied, jeder Landkreiskommissar oder jedes Verwaltungsratsmitglied/Verwalter einer Partei kann von dem Leitungsgremium dieser Partei in den PPRTA-Verwaltungsrat ernannt werden. Wenn der Bundesstaat Colorado eine Partei wird, kann der Gouverneur jeden Wahlberechtigten des Bundesstaates Colorado in den PPRTA-Verwaltungsrat ernennen.

6.4 Alle Direktoren der Behörde arbeiten ohne Entgelt.

6.5 Die Amtszeit eines einzelnen Direktors der Behörde beträgt ein (1) Jahr, und alle Amtszeiten beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Ein von Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannter Direktor soll eine Amtszeit absolvieren, die vom Gouverneur festgelegt wird.

6.6 Jeder Direktor kann durch eine Mehrheitsabstimmung der Mitglieder des Leitungsgremiums, das einen solchen Direktor in den PPRTA-Verwaltungsrat beruft, aus dem PPRTA-Verwaltungsrat entfernt werden. Jeder Direktor kann freiwillig aus dem PPRTA-Verwaltungsrat zurücktreten.

6.7 Alle Vakanzen im PPRTA-Verwaltungsrat sollen vom berufenden Gremium auf die von ihm bestimmte Weise gefüllt werden, sofern ein solcher Direktor gemäß Abschnitt 6.3 dieses Abkommens zur Ernennung berechtigt ist, jedoch in jedem Fall innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Entstehung einer Vakanz.

6.8 Ein Direktor soll sich von der Abstimmung über eine Angelegenheit enthalten, bei der der Direktor einen Interessenkonflikt hat, es sei denn, der Direktor hat den Interessenkonflikt gemäß Abschnitt 18-8-308, C.R.S., offengelegt.

6.9 Jede Partei kann einen alternativen Direktor benennen, der anstelle eines abwesenden oder disqualifizierten Direktors stimmen darf.

6.10 Der PPRTA-Verwaltungsrat wählt bei seiner Bildung und anschließend bei seiner ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres die folgenden Amtsträger:

6.10.1 Vorsitzender, ein Direktor, der über alle Sitzungen des PPRTA-Verwaltungsrats den Vorsitz führt, alle Verträge und Vereinbarungen der Behörde unterzeichnen darf und im Allgemeinen alle mit dem Amt des Vorsitzenden verbundenen Aufgaben ausübt sowie alle anderen Aufgaben, die in der Satzung der Behörde oder durch den PPRTA-Verwaltungsrat vorgeschrieben sind.

6.10.2 Stellvertretender Vorsitzender, ein Direktor, der im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden oder während dessen Unfähigkeit zu handeln, als Vorsitzender fungiert. Der stellvertretende Vorsitzende hat auch andere Aufgaben, die in der Satzung der Behörde oder durch den PPRTA-Verwaltungsrat definiert sind.

6.11 Darüber hinaus ernannt der PPRTA-Verwaltungsrat einen Sekretär, der eine schriftliche Aufzeichnung der Protokolle aller Sitzungen führt, sicherstellt, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgen, als Verwalter der Behördendokumente fungiert, Dokumente beglaubigt, wenn Bedarf besteht, und andere Funktionen ausführt, die in der Satzung der Behörde oder durch den PPRTA-Verwaltungsrat vorgeschrieben sind. Der Sekretär kann ein Mitarbeiter des PPRTA-Verwaltungsrats, ein unabhängiger Auftragnehmer oder ein Freiwilliger sein.

6.12 Die Behördenbeamten werden mit der Mehrheit aller Direktoren gewählt.

6.13 Die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht von Personen besetzt werden, die von derselben staatlichen Stelle ernannt wurden. Nur Direktoren, die von Colo. Spgs. oder dem Landkreis ernannt wurden, sind für die Auswahl als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender berechtigt.

6.14 Der PPRTA-Verwaltungsrat soll mindestens zweimal pro Kalenderjahr tagen. Die Sitzungen finden in den Büros des Pikes Peak Area Council of Governments statt oder an einem anderen Ort, der vom PPRTA-Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit bestimmt wird. Die Ankündigung von Sitzungen erfolgt an einem Ort und in einer Weise, die durch die Satzung der Behörde gemäß dem Colorado Open Meetings Law, Abschnitte 24-6-401 ff., C.R.S., bestimmt wird.

6.15 Eine Mehrheit des PPRTA-Verwaltungsrats stellt ein Quorum dar. Keine offizielle Maßnahme darf vom PPRTA-Verwaltungsrat ergriffen werden, es sei denn, bei einer Sitzung ist ein Quorum vorhanden. Jede Maßnahme, die vom PPRTA-Verwaltungsrat ergriffen wird, muss von einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Direktoren genehmigt werden, sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen. Ein vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannter Direktor darf nicht für Quorum-Anforderungen gezählt werden und darf nicht über Maßnahmen abstimmen.

6.16 Der PPRTA-Verwaltungsrat kann Richtlinien und Verfahren erlassen, die sein Verhalten regeln.

6.17 Die Verfahren des PPRTA-Verwaltungsrats müssen allen Bestimmungen des Colorado Open Meetings Law, Abschnitte 24-6-401 ff., C.R.S., entsprechen und Möglichkeiten für öffentliche Eingaben bieten, indem sie es der Öffentlichkeit mindestens ermöglichen, sich in offenen Sitzungen an den PPRTA-Verwaltungsrat zu wenden. Der PPRTA-Verwaltungsrat soll Verfahren zur Einberufung von Notfallsitzungen erlassen.

6.18 Der PPRTA-Verwaltungsrat soll einen Bürgerbeirat oder ein Bürgerüberwachungskomitee ernennen und dessen Aufgaben festlegen.

6.19 Befugnisse des Vorstands. Der PPRTA-Verwaltungsrat kann folgende Befugnisse ausüben:

6.19.1 Annahme von Satzungen, die es für erforderlich hält;

6.19.2 Festlegung von Zeit und Ort der Sitzungen und der Art und Weise der Bekanntgabe solcher Sitzungen;

6.19.3 Erlass und Verabschiedung von Beschlüssen und Resolutionen, die für die Regierung und Verwaltung der Angelegenheiten der Behörde und die Ausübung der Befugnisse der Behörde erforderlich sind;

6.19.4 Annahme und Verwendung eines Siegels;

6.19.5 Unterhaltung von Büros an einem von der PPRTA-Verwaltungsrat festgelegten Ort oder an mehreren Orten.

6.19.6 Beauftragung von professionellen Dienstleistungen, die als erforderlich erachtet werden, um die Zwecke dieses Abkommens zu verwalten und umzusetzen;

6.19.7 Festlegung von Methoden für die Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Ansprüchen und Forderungen oder für den Erwerb von Ausrüstung; und

6.19.8 Ausübung aller Rechte und Befugnisse, die notwendig oder nebenbei oder implizit aus den spezifischen durch dieses Abkommen gewährten Befugnissen abgeleitet werden.

6.20 Jährliche Prüfung. Der PPRTA-Verwaltungsrat soll eine jährliche Finanzprüfung sicherstellen.

7.0 Befugnisse der Behörde. Die Behörde, handelnd durch den PPRTA-Verwaltungsrat, hat nur die folgenden Befugnisse:

7.1 Die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturverbesserungen, Wartung und Betrieb sowie Personentransportleistungen innerhalb der Grenzen der Behörde, wie in Abschnitt 5 dieses Abkommens eingeschränkt, unter Verwendung von Mitteln gemäß Abschnitt 7.2 unten, basierend auf den jährlichen Empfehlungen der Parteien und in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.1 dieses Abkommens;

7.2 Gemäß der Zustimmung einer Mehrheit der wahlberechtigten Personen, die innerhalb der Grenzen der Behörde am 2. November 2004 und am 6. November 2012 wohnen, die Erhebung von Umsatz- und Verbrauchssteuern in Höhe von einem Prozent (1%). Nach dem Auslaufen des Teils der Umsatz- und Verbrauchssteuer der Behörde für die Verbesserung des Verkehrsinfrastruktur (wie in Abschnitt 5.1 dieses Abkommens erwähnt), wird die Behörde Umsatz- und Verbrauchssteuern in Höhe von fünfundvierzig Hundertsteln von einem Prozent (0,45%) erheben, für die Zwecke der Wartung, des Betriebs und des Transports;

7.3 Einnahmen gemäß Abschnitt 43-4-616, C.R.S., zu investieren oder anzulegen;

7.4 Klagen zu erheben und verklagt zu werden;

7.5 Eine unbefristete Existenz zu haben;

7.6 Verträge und Vereinbarungen abzuschließen, die die Angelegenheiten der Behörde betreffen;

7.7 Ländliche Verkehrssysteme (jetzt regionale Verkehrssysteme) innerhalb der Grenzen der Behörde zu finanzieren, zu bauen, zu betreiben oder zu warten;

7.8 Immobilien oder bewegliche Sachen zu erwerben, zu handeln, auszutauschen, zu erwerben, zu verkaufen, zu vermieten, mit Kaufoption zu vermieten, zu veräußern und zu belasten sowie jegliches Interesse daran, einschließlich Dienstbarkeiten und Wegerechte;

7.9 Immobilien oder bewegliche Sachen für die Verwendung durch die Behörde zu akzeptieren und Geschenke und Übertragungen unter den vom PPRTA-Verwaltungsrat genehmigten Bedingungen zu akzeptieren;

7.10 Mit einer oder mehreren Personen einen Vertrag abzuschließen, um dem PPRTA-Verwaltungsrat bei administrativen, Buchhaltungs- und Finanzdienstleistungen zu helfen, die zur Erfüllung der in diesem Abkommen aufgeführten Pflichten erforderlich sein können, oder mit einer oder mehreren Personen gemäß Abschnitt 6.19.6 dieses Abkommens einen Vertrag abzuschließen. Die Parteien beabsichtigen, dass die Behörde mit dem Pikes Peak Area Council of Governments einen Vertrag abschließt, um diese administrativen und buchhalterischen Dienstleistungen sowie einen Sekretär des PPRTA-Verwaltungsrats und einen Finanzbeamten bereitzustellen;

7.11 In keinem Fall ist die Behörde berechtigt, das Recht der Enteignung auszuüben, Anleihen auszugeben, Kraftfahrzeugregistrierungsgebühren zu erheben oder eine Besuchernutzensteuer zu erheben, die anderweitig gesetzlich zulässig sein könnte. Die Behörde darf keine Highway-User-Steuerfonds vom Bundesstaat Colorado akzeptieren.

8.0 Grenzen. Die rechtlichen Grenzen der Behörde sind wie folgt:

8.1 Alle nicht eingemeindeten Gebiete innerhalb der Grenzen des Landkreises El Paso, Colorado;

8.2 Die Stadtgrenzen der Stadt Colorado Springs, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft sein können;

8.3 Die Stadtgrenzen der Stadt Manitou Springs, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft sein können;

8.4 Die Stadtgrenzen der Stadt Green Mountain Falls, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft sein können;

8.5 Die Stadtgrenzen der Stadt Ramah, wie sie am 1. Januar 2009 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft sein können; und

8.7 Zusätzliches Gebiet wird durch Befolgung der Verfahren in Abschnitt 12 dieses Abkommens in die Behörden-Grenzen aufgenommen oder daraus ausgeschlossen.

9.0 Wirksamkeitsdatum. Dieses Abkommen trat erstmals nach der Zertifizierung durch das Department of Local Affairs, Division of Local Government des Bundesstaates Colorado gemäß Abschnitt 43-4-603(1), C.R.S., in Kraft, nach der Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Personen im Landkreis, Colo. Spgs., Manitou und GMF, bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004. Das Erste Geänderte und Neugefasste Zwischenstaatliche Abkommen trat nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den County Board, den Colo. Spgs. Council, den Manitou Council, die GMF Trustees und die Ramah Trustees und Verabschiedung des vom PPRTA-Verwaltungsrat für die Wahl am 6. November 2012 zertifizierten Wahlvorschlags in Kraft. Das Zweite Geänderte und Neugefasste Zwischenstaatliche Abkommen trat nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den County Board, den Colo. Spgs. Council, den Manitou Council, die GMF Trustees und die Ramah Trustees und Verabschiedung des vom PPRTA-Verwaltungsrat für die Wahl am 7. November 2017 zertifizierten Wahlvorschlags in Kraft. Das Dritte Geänderte und Neugefasste Zwischenstaatliche Abkommen tritt nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den County Board, den Colo. Spgs. Council, den Manitou Council, die GMF Trustees und die Ramah Trustees in Kraft. Das Abkommen bleibt in vollem Umfang in Kraft und wirksam, bis es gekündigt wird.

9.1 Das Abkommen kann nur durch einstimmige Zustimmung der Parteien gekündigt werden. Eine solche Zustimmung wird durch Abstimmung der obersten Gremien jedes Unterzeichners des Abkommens zum Ausdruck gebracht. Diese Abstimmung muss durch einstimmiges Einverständnis der Mitglieder jedes Gremiums genehmigt werden. Die Behörde bleibt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach der endgültigen Abstimmung zur Beendigung des Abkommens bestehen, wonach die Behörde und das Abkommen beendet werden.

10.0 Veräußerung von Vermögenswerten bei Beendigung. Der Bundesstaat Colorado ist für keine Verteilung von Eigentum gemäß diesem Abschnitt berechtigt. Bei einer Beendigung der Behörde gemäß Abschnitt 9 soll die folgende Methode zur Verteilung, Veräußerung oder Aufteilung der Vermögenswerte der Behörde verwendet werden:

10.1 Jegliches Immobilieninteresse oder Fixtures von Immobilien gehen in das Eigentum der Partei über, in deren Zuständigkeitsbereich sich diese Immobilie oder Befestigung befindet. Wenn sich Eigentum innerhalb einer Zuständigkeit befindet, die nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, geht es in das Eigentum des Landkreises über.

10.2 Jegliches bewegliches Eigentum wird bei einer Auktion liquidiert, und der Erlös aus dem Verkauf wird mit etwaigen Bargeldbeständen auf den Konten der Behörde kombiniert. Diese Mittel werden unter den Parteien des Abkommens aufgeteilt, basierend auf der Anzahl der Personen, die im Zuständigkeitsbereich jeder Partei leben, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Personen, die im Gebiet der Behörde leben, ausgedrückt als Prozentsatz.

10.3 Jegliches andere Eigentum, das oben nicht behandelt wurde, wird den Parteien des Abkommens vor der Beendigung der Behörde nach Ermessen der Mitglieder des PPRTA-Verwaltungsrats verteilt.

11.0 Änderung des Abkommens. Dieses Abkommen kann mit der einstimmigen Zustimmung aller Parteien geändert werden. Eine solche Zustimmung wird durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des obersten Gremiums jeder Partei zum Ausdruck gebracht. Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf Ergänzungen oder Löschungen von Gebieten gemäß Abschnitt 12 des Abkommens. Abschnitt 9.1 dieses Abkommens kann nur durch eine einstimmige Abstimmung der Mitglieder des obersten Gremiums jeder Partei geändert werden.

12.0 Hinzufügen oder Löschen von Parteien und Gebieten zu diesem Abkommen.

12.1 Jede Gemeinde (definiert nach Abschnitt 31-1-101(6), C.R.S.) oder jeder nach den Gesetzen des Bundesstaates Colorado organisierte Landkreis kann beantragen, Partei dieses Abkommens und Mitglied der Behörde zu werden.

12.2 Eine in Abschnitt 12.1 beschriebene Einrichtung kann beantragen, als Partei diesem Abkommen hinzugefügt zu werden und ihre Gebietsgrenzen dem Territorium der Behörde hinzugefügt zu werden, nach einer Mehrheitsabstimmung des obersten Gremiums einer solchen Gemeinde oder eines solchen Landkreises. Das oberste Gremium legt die Angelegenheit zur Genehmigung durch eine Mehrheit der wahlberechtigten Personen in dieser Zuständigkeit bei einer allgemeinen oder speziellen Wahl vor.

12.3 Keine zusätzliche Gemeinde oder kein zusätzlicher Landkreis darf ohne die einstimmige Zustimmung der bestehenden Parteien Teil dieses Abkommens werden. Eine solche Zustimmung wird durch eine Mehrheitsabstimmung der obersten Gremien jeder bestehenden Partei festgelegt.

12.4 Jede Partei kann ihre Beteiligung an der Behörde durch Verabschiedung einer Resolution des obersten Gremiums der politischen Untergliederung beenden, sofern diese Resolution mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des obersten Gremiums verabschiedet wird.

12.4.1 Unter keinen Umständen darf eine Partei aus dem Abkommen austreten, was, wenn ein solcher Austritt wirksam wäre, dazu führen würde, dass weniger Mitglieder als ein (1) Landkreis und eine (1) Gemeinde, zwei (2) Gemeinden oder zwei (2) Landkreise verbleiben. In solchen Fällen ist die Beendigung der Behörde angemessen und muss gemäß diesem Abkommen verfolgt werden.

12.5 Der PPRTA-Verwaltungsrat trifft die folgenden Maßnahmen zur Einbeziehung von Parteien und zusätzlichem Gebiet in die Behörde oder vor dem Löschen einer Partei und eines Gebiets aus der Behörde:

12.5.1 Die Ankündigung der geplanten Einbeziehung oder Ausschluss wird in einer Zeitung mit allgemeiner Verbreitung innerhalb der Gebietsgrenzen der Behörde veröffentlicht. Eine solche Ankündigung wird an das Department of Local Affairs, Division of Local Government des Bundesstaates Colorado, an die Colorado Transportation Commission und an die Eigentümer aller Grundstücke, die eingefügt oder ausgeschlossen werden sollen, an die zuletzt bekannte Adresse der Eigentümer in den Immobilienunterlagen des Landkreises, in dem sich das Grundstück befindet, gesendet.

12.5.2 Eine solche Mitteilung beschreibt das einzubeziehende oder auszuschließende Grundstück, gibt das Datum, die Uhrzeit und den Ort an, an dem der PPRTA-Verwaltungsrat eine öffentliche Anhörung zur geplanten Einbeziehung oder Ausschluss abhalten wird, und gibt an, dass Personen, die Einwände gegen die Einbeziehung oder den Ausschluss haben, bei der öffentlichen Anhörung erscheinen können, um Einwände gegen die geplante Einbeziehung oder den Ausschluss zu erheben. Das Datum der öffentlichen Anhörung darf nicht weniger als zwanzig (20) Tage nach dem Versand und der Veröffentlichung der Mitteilung liegen.

12.5.3 Der PPRTA-Verwaltungsrat hört an dem angegebenen Datum und zu der angegebenen Uhrzeit alle Einwände gegen die geplante Einbeziehung oder den Ausschluss.

12.5.4 Der PPRTA-Verwaltungsrat kann eine Resolution zur Einbeziehung oder Ausschluss des beschriebenen Grundstücks mit der Zustimmung von zwei Dritteln der PPRTA-Direktoren verabschieden. Der PPRTA-Verwaltungsrat legt die Resolution beim Direktor des Department of Local Affairs, Division of Local Government des Bundesstaates Colorado vor.

12.5.5 Der PPRTA-Verwaltungsrat kann das Gebiet der Behörde gemäß Abschnitt 8 nach Genehmigung gemäß diesem Abschnitt als hoheitliche Handlung anpassen, und eine solche Handlung stellt keine Änderung dieses Abkommens gemäß Abschnitt 11 dar.

12.6 Die Einbeziehung oder der Ausschluss von Parteien und Gebieten wird am 1. Januar des Jahres nach der Verabschiedung und Einreichung einer Resolution gemäß Abschnitt 12.5.4 dieses Abkommens wirksam.

ZEUGEN die Unterschriften der bevollmächtigten Vertreter der Parteien dieses Abkommens, wie nachstehend festgelegt:

EL PASO COUNTY
/s/
Mark Waller, Vorsitzender
Board of County Commissioners
Datum: 12. März 2029

STADT COLORADO SPRINGS
/s/
Richard Skorman, Präsident
Stadtrat
Datum: 27. März 2019

STADT MANITOU SPRINGS
/s/
Ken Jaray, Bürgermeister
Datum: 20. März 2019

STADT GREEN MOUNTAIN FALLS
/s/
Tyler Stevens, Bürgermeister Pro Tem
Datum: 2. April 2019

STADT RAMAH
/s/
Dennis Carpenter, Bürgermeister
Datum: 20. März 2019

BEURKUNDET VON:

/s/
El Paso County Clerk and Recorder

/s/
Colorado Springs City Clerk

/s/
Manitou Springs City Clerk

/s/
Green Mountain Falls Town Clerk

/s/
Ramah Town Clerk

IN FORM BESTÄTIGT VON:

/s/
El Paso County Rechtsanwalt

/s/
Colorado Springs Stadtanwalt

/s/
Manitou Springs Stadtanwalt

/s/
Green Mountain Falls Stadtanwalt

/s/
Ramah Stadtanwalt