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2017 Zweite Geänderte Zwischenstaatliche Vereinbarung

Zweite Geänderte und Neugefasste Zwischenstaatliche Vereinbarung
Zwischen dem Landkreis El Paso, Colorado,
der Stadt Colorado Springs, der Stadt Manitou Springs,
der Stadt Green Mountain Falls und der Stadt Ramah betreffend die Pikes Peak Rural Transportation Authority

Erwägungen

A. Der Landkreis El Paso, Colorado (im Folgenden “Landkreis” genannt), ist ein ordnungsgemäß organisiertes County und eine politische Untergliederung des Bundesstaates Colorado.

B. Die Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs.” genannt) ist eine Stadt mit Selbstverwaltungsrecht und eine kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.

C. Die Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou” genannt) ist eine Stadt mit Selbstverwaltungsrecht und eine kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.

D. Die Stadt Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF” genannt) ist eine kommunale Körperschaft, die gemäß Titel 31 der überarbeiteten Gesetze von Colorado organisiert ist.

E. Die Stadt Ramah (im Folgenden “Ramah” genannt) ist eine ordnungsgemäß organisierte Stadt und politische Untergliederung des Bundesstaates Colorado.

F. Landkreis, Colo. Spgs., Manitou, GMF und Ramah sowie jede andere Partei, die diesem Abkommen nach dem Datum hier in diesem Abkommen hinzugefügt wird, können in diesem Abkommen kollektiv als “Parteien” oder einzeln als “Partei” bezeichnet werden.

G. Die Parteien möchten die Finanzierung zur Erweiterung und Instandhaltung regionaler Transport- und Transportsysteme innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche verbessern und diese Aktivitäten auf kooperative und umfassende Weise durchführen.

H. Während das Board of County Commissioners des Landkreises El Paso, Colorado (im Folgenden “Landkreisvorstand”), der Stadtrat der Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs. Rat”), der Stadtrat der Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou Rat”) und der Verwaltungsrat der Stadt Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF-Verwaltungsrat”) im Jahr 2004 gegenseitig feststellten, dass die Schaffung einer ländlichen Verkehrsbehörde, die gemäß den Abschnitten 43-4-6-1 ff., C.R.S., autorisiert ist, die wirksamste Methode zur Verwirklichung der Wünsche der Parteien gemäß diesem Abkommen wäre.

I. Während der Landkreisvorstand, der Colo. Spgs. Rat, der Manitou Rat und der GMF-Verwaltungsrat eine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Gründung der Pikes Peak Rural Transportation Authority unterzeichneten, datiert vom 26. August 2004.

J. Während Ramah mit Wirkung zum 1. Januar 2009 als Vertragspartei zu dieser Vereinbarung hinzugefügt wurde und das Gebiet innerhalb seiner Grenzen in die Pikes Peak Rural Transportation Authority aufgenommen wurde.

K. Während die Parteien zu dem Schluss gekommen sind, dass es im besten Interesse der Parteien und der Öffentlichkeit liegt, die Vereinbarung zu ändern, um die aktuellen Umstände und Bedürfnisse der Bürger der Parteien widerzuspiegeln.

DAHER beschließen der Landkreisvorstand, der Colo. Spgs. Rat, der Manitou Rat, der GMF-Verwaltungsrat und der Verwaltungsrat der Stadt Ramah (im Folgenden “Ramah-Verwaltungsrat”), dass die Parteien basierend auf den gegenseitigen Versprechen und Überlegungen, die hierin enthalten sind, wie folgt vereinbart haben:

Bedingungen der Vereinbarung

1.0 Befugnis zum Abschluss der Vereinbarung. Die Parteien sind gemäß den Abschnitten 43-4-6-1 ff., C.R.S., befugt, diese Vereinbarung einzugehen.

2.0 Gründung, Name der Behörde und Mitglieder. Der Landkreisvorstand, der Colo. Spgs. Rat, der Manitou Rat und der GMF-Verwaltungsrat gründeten eine ländliche Verkehrsbehörde gemäß Abschnitt 43-4-603(1), C.R.S., und nach Genehmigung durch die Mehrheit der wahlberechtigten Bürger des Landkreises, von Colo. Spgs., Manitou und GMF bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 wurde die Pikes Peak Rural Transportation Authority (Eine regionale Verkehrsbehörde) (im Folgenden die “Behörde”) gegründet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde das Gebiet innerhalb von Ramah in die Grenzen der Behörde aufgenommen, und Ramah wurde Mitglied der Behörde und Vertragspartei dieser Vereinbarung.

3.0 Politische Untergliederung. Die Behörde ist eine separate politische Untergliederung und Körperschaft des Bundesstaates Colorado und besitzt alle Pflichten, Privilegien, Immunitäten, Rechte, Haftungen und Einschränkungen einer öffentlichen Körperschaft, wie in Abschnitt 7 dieser Vereinbarung festgelegt.

4.0 Zweck und Tätigkeiten der Behörde. Der Zweck und die Tätigkeiten der Behörde sind auf die Finanzierung von Verkehrskapitalverbesserungen, Wartung und Betrieb sowie Transitdienste innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Grenzen der Behörde beschränkt. Diese Projekte sollen mit etablierten staatlichen und lokalen Verkehrsplänen kompatibel sein, die Personen oder Güter transportieren oder befördern oder Personen oder Güter innerhalb oder durch den Landkreis El Paso auf jede erdenkliche Weise befördern oder befördern. Die Parteien beabsichtigen, dass Mittel der Behörde nicht verwendet werden, um die Finanzierung von Colo. Spgs. für das bestehende Transportsystem zu ersetzen oder zu reduzieren, oder um die Finanzierung einer Partei für Wartungsaktivitäten zu ersetzen oder zu reduzieren.

4.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Hauptzweck des Vorstands der Behörde (im Folgenden “PPRTA-Vorstand”) darin besteht, die Mittel zu verwalten und zu verteilen, die von der Behörde generiert werden, und die Aktivitäten, die diese Funktionen unterstützen. Der PPRTA-Vorstand wird die jährlichen Zuweisungen und die Reihenfolge festlegen, in der Projekte für Verkehrskapitalverbesserungen finanziert werden sollen, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Abstimmungssprache vom 2. November 2004 oder 6. November 2012, wie durch die Abstimmungssprache vom 7. November 2017 geändert, und basierend auf Empfehlungen der Parteien. Jede Partei bestimmt die Zuweisungsbeträge für Wartungsaktivitäten, die innerhalb ihrer Grenzen (die für den Landkreis die nicht eingemeindeten Gebiete des Landkreises sind) unter dieser Vereinbarung finanziert werden. Colo. Spgs. bestimmt die Zuweisungsbeträge für Transitaktivitäten, die unter dieser Vereinbarung finanziert werden. Die Behörde wird die Verkehrs-, Wartungs- und Transitprojekte der Behörde durch anschließende zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen der Behörde und den verschiedenen Parteien zur Ausgabe von Behördenmitteln im Namen der Behörde umsetzen. Bei der Durchführung dieser zwischenstaatlichen Vereinbarungen können die Parteien im Namen der Behörde mit anderen Regierungen oder privaten Unternehmen Verträge abschließen, um die Mittel der Behörde für die Durchführung dieser Projekte zu verwenden.

5.0 Zuweisung von Einnahmen. Die Behörde trägt ihre Verwaltungskosten aus den Bruttoeinnahmen, die durch die gemäß Abschnitt 7.2 dieser Vereinbarung autorisierte Steuer generiert werden. Verwaltungskosten dürfen ein Prozent (1 %) der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Alle verbleibenden Mittel, einschließlich der durch diese Mittel generierten Erträge, gelten als Nettoeinnahmen. Die von der Behörde generierten Nettoeinnahmen werden zur Finanzierung spezifischer Projekte in folgenden Prozentsätzen zugeteilt:

5.1 Mittel für Verkehrskapitalverbesserungen werden für bestimmte Verkehrskapitalverbesserungsprojekte bereitgestellt und nur in solchen Beträgen, die die gesamten Kosten der spezifischen Verkehrskapitalverbesserung finanzieren, zu dem Zeitpunkt und in der Art und Weise, wie vom PPRTA-Vorstand bestimmt. Die Finanzierung für das regionale gemeinsame Projekt “CDOT I-25 Roadway Improvements – Lokaler Beitrag: State Highway 105 North bis County Line Road”, das durch Zustimmung der Wähler bei der allgemeinen Wahl am 7. November 2017 hinzugefügt wurde, ist auf bis zu fünf Millionen Dollar (5.000.000,00 USD) pro Jahr begrenzt und darf nur für bis zu zwei (2) Jahre finanziert werden. Die regionalen gemeinsamen Projekte “CDOT I-25 Roadway Improvements – Lokaler Beitrag: State Highway 105 North bis County Line Road” werden erst begonnen, wenn zusätzliche Mittel zur Fertigstellung des Projekts aus anderen nicht-PPRTA-Quellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mittel des Colorado Department of Transportation, gesichert sind. Nach Abschluss der Projekte auf der “A”-Liste und um sicherzustellen, dass jedes Mitglied seinen anteiligen Anteil an erhaltenen Mitteln erhält, wird die Zuweisung von Mitteln in jedem Kalenderjahr für Projekte auf der “B”-Liste proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde sein. Diese Prozentsätze für die Finanzierung von Verkehrskapitalverbesserungen werden nach jeder zehnjährigen Volkszählung angepasst, wirksam ab dem 1. Januar des Jahres nach Bekanntgabe der Ergebnisse jeder zehnjährigen Volkszählung.

5.1.2 Jegliche Mittel aus Steuereinnahmen, die vor dem 1. Januar 2015 generiert wurden und nach dem 31. Dezember 2014 im Verkehrskapitalverbesserungsfonds verbleiben, sollen verwendet werden, um verbleibende aufgeführte Verkehrskapitalverbesserungsprojekte aus der Abstimmungssprache vom 2. November 2004 abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde aufgelöst wird, je nachdem, was zuerst eintritt. Jegliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 2014 generiert wurden und nach dem 31. Dezember 2024 im Verkehrskapitalverbesserungsfonds verbleiben, sollen verwendet werden, um verbleibende aufgeführte Verkehrskapitalverbesserungsprojekte aus der Abstimmungssprache vom 6. November 2012, wie durch die Abstimmungssprache vom 7. November 2017 geändert, abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde aufgelöst wird, je nachdem, was zuerst eintritt.

5.1.3 Jede Partei, die nach dem 1. Januar 2005 dieser Vereinbarung beitritt, ist nicht berechtigt, Mittel für Verkehrskapitalverbesserungen gemäß der Abstimmungssprache vom 2. November 2004 zu erhalten. Jede Partei, die nach dem 1. Januar 2013 dieser Vereinbarung beitritt, ist nicht berechtigt, Mittel für Verkehrskapitalverbesserungen gemäß der Abstimmungssprache vom 6. November 2012 zu erhalten.

5.2 Wartung – fünfunddreißig Prozent (35 %) der Nettoeinnahmen. Innerhalb dieser Kategorie werden die Mittel an jede Partei auf der Grundlage der neuesten zehnjährigen Volkszählung verteilt. Diese Wartungszuweisungsprozentsätze werden nach jeder zehnjährigen Volkszählung angepasst, wirksam ab dem 1. Januar des Jahres nach Bekanntgabe der Ergebnisse jeder zehnjährigen Volkszählung, und sollen proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde sein. Die Behörde darf Wartungsmittel nicht für einen anderen Zweck verwenden.

5.2.1 Die ersten für Wartungsaktivitäten verfügbaren Mittel stehen ab dem 1. April 2005 zur Verfügung.

5.2.2 Nach der Akzeptanz einer neuen Partei dieser Vereinbarung wird die Behörde die Mittel in dieser Kategorie proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde anpassen, unter Verwendung der neuesten zehnjährigen Volkszählung. Eine solche Anpassung muss vor dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen sein, das auf die Akzeptanz einer neuen Partei dieser Vereinbarung folgt.

5.2.3 Nach Ablauf des Teils der Umsatz- und Verwendungsteuer für Verkehrskapitalverbesserungen der Behörde (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung referenziert), werden für Wartungsfonds 77,78 % der Nettoeinnahmen zugewiesen, aufgeteilt in den zuvor festgelegten Prozentsätzen.

5.3 Transit – zehn Prozent (10 %) der Nettoeinnahmen. Transitmittel dürfen nur für von Colo. Spgs. gesponserte Transitaktivitäten verwendet werden. Die Behörde darf Transitmittel nicht für einen anderen Zweck verwenden.

5.3.1 Transitmittel stehen ab dem 1. April 2005 zur Verfügung.

5.3.2 Jede Partei, die dieser Vereinbarung nach dem 1. Januar 2005 beitritt, ist nicht förderfähig für Transitfinanzierung. Diese Parteien können jedoch Transitdienste nutzen, die von Colo. Spgs. bereitgestellt werden.

5.3.3 Nach Ablauf des Teils der Umsatz- und Verwendungsteuer für Verkehrskapitalverbesserungen der Behörde (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung referenziert), werden für Transitfinanzierung 22,22 % der Nettoeinnahmen zugewiesen.

6.0 Vorstand der Direktoren. Der PPRTA-Vorstand ist mit allen legislativen und verwaltungstechnischen Befugnissen der Behörde ausgestattet.

6.1 Der PPRTA-Vorstand besteht aus drei (3) vom Landkreisrat ernannten Direktoren, die Landkreiskommissare sein sollen; drei (3) vom Stadtrat von Colo. Spgs. ernannten Direktoren, die Mitglieder des Stadtrats von Colo. Spgs. sein sollen; ein (1) vom Stadtrat von Manitou ernannter Direktor, der ein Mitglied des Stadtrats von Manitou sein soll; ein (1) vom Vorstand von GMF ernannter Direktor, der ein Vorstandsmitglied/Vertrauensmitglied sein soll; ein (1) vom Vorstand von Ramah ernannter Direktor, der ein Vorstandsmitglied/Vertrauensmitglied sein soll. Die verschiedenen Vorstände und Räte wählen und ernennen ihre Direktoren in einer gesetzmäßigen Weise, die vom jeweiligen Vorstand oder Rat bestimmt wird, sofern ein solcher Direktor gemäß Abschnitt 6.3 dieser Vereinbarung zur Ernennung berechtigt ist. Der PPRTA-Vorstand besteht weiterhin aus drei (3) Landkreisdirektoren; drei (3) Colo. Spgs. Direktoren, ein (1) Manitou-Direktor, ein (1) GMF-Direktor und ein (1) Ramah-Direktor, bis eine Änderung gemäß Abschnitt 6.2 erfolgt.

6.2 Zusätzliche Direktoren des PPRTA-Vorstands werden vom Verwaltungsrat einer Partei ernannt, die dieser Vereinbarung beitritt, oder wenn der Bundesstaat Colorado dieser Vereinbarung beitritt, wird ein solches Mitglied vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannt. Jede neue Partei oder der Bundesstaat Colorado ist berechtigt, einen (1) Direktor in den PPRTA-Vorstand zu berufen, sobald sie dieser Vereinbarung beigetreten ist. Jeder vom Bundesstaat Colorado ernannte Direktor ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied.

6.3 Jedes Mitglied des Stadtrats, Landkreiskommissar oder Vorstandsmitglied/Vertrauensmitglied einer Partei kann von dem Verwaltungsrat dieser Partei in den PPRTA-Vorstand berufen werden. Wenn der Bundesstaat Colorado Partei wird, kann der Gouverneur jeden Wähler des Bundesstaates Colorado in den PPRTA-Vorstand berufen.

6.4 Alle Direktoren der Behörde arbeiten unentgeltlich.

6.5 Die Amtszeit eines einzelnen Direktors der Behörde beträgt ein (1) Jahr, und alle Amtszeiten beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Jeder vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannte Direktor wird diejenige Amtszeit absolvieren, die vom Gouverneur festgelegt wird.

6.6 Jeder Direktor kann mit einer Mehrheitsabstimmung der Mitglieder des entsendenden Gremiums aus dem PPRTA-Vorstand entfernt werden. Jeder Direktor kann freiwillig aus dem PPRTA-Vorstand ausscheiden.

6.7 Etwaige Vakanzen im PPRTA-Vorstand werden vom ernennenden Gremium in der von ihm festgelegten Weise besetzt, sofern ein solcher Direktor gemäß Abschnitt 6.3 dieser Vereinbarung zur Ernennung berechtigt ist, jedoch auf jeden Fall innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Entstehung einer Vakanz.

6.8 Ein Direktor muss sich von der Abstimmung über eine Angelegenheit disqualifizieren, bei der er einen Interessenkonflikt hat, es sei denn, der Direktor hat den Interessenkonflikt gemäß Abschnitt 18-8-308 des Colorado Revised Statutes offen gelegt.

6.9 Jede Partei kann einen stellvertretenden Direktor benennen, der anstelle eines abwesenden oder disqualifizierten Direktors abstimmen darf.

6.10 Der PPRTA-Vorstand wählt bei seiner Bildung und danach bei seiner ersten Sitzung jeden Kalenderjahres die folgenden Amtsträger:

6.10.1 Vorsitzender, ein Direktor, der alle Sitzungen des PPRTA-Vorstands leitet, alle Verträge und Vereinbarungen der Behörde unterzeichnen darf und im Allgemeinen alle mit dem Amt des Vorsitzenden verbundenen Aufgaben erfüllt sowie alle weiteren Aufgaben, die in den Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Vorstand vorgeschrieben sind.

6.10.2 Stellvertretender Vorsitzender, ein Direktor, der den Vorsitzenden im Falle seiner Abwesenheit oder Unfähigkeit zur Ausübung seines Amtes vertritt. Der stellvertretende Vorsitzende hat weitere Aufgaben, die in den Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Vorstand festgelegt sind.

6.11 Darüber hinaus soll der PPRTA-Vorstand einen Sekretär ernennen, der ein schriftliches Protokoll über die Protokolle aller Sitzungen führt, sicherstellt, dass alle gesetzlich erforderlichen Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgen, als Verwalter der Behördenaufzeichnungen fungiert, Dokumente beglaubigt, wenn dies erforderlich ist, und andere Funktionen ausführt, die in den Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Vorstand vorgeschrieben sind. Der Sekretär kann ein Angestellter des PPRTA-Vorstands, ein unabhängiger Auftragnehmer oder ein Freiwilliger sein.

6.12 Die Behördenbeamten werden mit einer Mehrheitsabstimmung aller Direktoren gewählt.

6.13 Die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht von Personen besetzt werden, die von derselben Regierungsstelle ernannt wurden. Nur Direktoren, die von Colo. Spgs. oder dem Landkreis ernannt wurden, sind zur Auswahl als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender berechtigt.

6.14 Der PPRTA-Vorstand soll mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammentreffen. Die Sitzungen finden in den Büros des Pikes Peak Gebietsrat der Regierungen oder an einem anderen Ort statt, der vom PPRTA-Vorstand von Zeit zu Zeit festgelegt wird. Die Benachrichtigung über die Sitzungen wird gemäß den Satzungen der Behörde in Übereinstimmung mit dem Colorado Open Meetings Law, Abschnitte 24-6-401 ff., C.R.S., an einem bestimmten Ort und in einer bestimmten Weise veröffentlicht.

6.15 Eine Mehrheit des PPRTA-Vorstands bildet ein Quorum. Keine offizielle Maßnahme darf vom PPRTA-Vorstand ergriffen werden, es sei denn, es ist ein Quorum bei einer Sitzung anwesend. Jede Maßnahme, die vom PPRTA-Vorstand ergriffen wird, muss von einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Direktoren genehmigt werden, sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen. Jeder vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannte Direktor darf nicht zur Erfüllung der Quorumsanforderungen gezählt werden und darf bei keiner Maßnahme stimmen.

6.16 Der PPRTA-Vorstand kann Richtlinien und Verfahren erlassen, die sein Verhalten regeln.

6.17 Die Verfahren des PPRTA-Vorstands müssen allen Bestimmungen des Colorado Open Meetings Law, Abschnitte 24-6-401 ff., C.R.S., entsprechen und Möglichkeiten für öffentliche Eingaben durch Bereitstellung von Gelegenheiten für die Öffentlichkeit, sich in offenen Sitzungen an den PPRTA-Vorstand zu wenden, bieten. Der PPRTA-Vorstand soll Verfahren zur Einberufung von Notfallsitzungen festlegen.

6.18 Der PPRTA-Vorstand soll einen Bürgerbeirat oder ein Bürgerüberwachungskomitee ernennen und dessen Aufgaben definieren.

6.19 Vorstandsbefugnisse. Der PPRTA-Vorstand kann die folgenden Befugnisse ausüben:

6.19.1 Annahme von Satzungen, die er für erforderlich hält;

6.19.2 Festlegung von Zeit und Ort der Sitzungen und der Methode der Bekanntmachung solcher Sitzungen;

6.19.3 Erlass von Anordnungen und Beschlüssen, die für die Verwaltung der Angelegenheiten der Behörde und die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind;

6.19.4 Annahme und Verwendung eines Siegels;

6.19.5 Unterhaltung von Büros an den Orten, die der PPRTA-Vorstand festlegt;

6.19.6 Vergabe von professionellen Dienstleistungen, die zur Verwaltung und Umsetzung der Zwecke dieses Abkommens für erforderlich erachtet werden;

6.19.7 Festlegung von Methoden für die Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Ansprüchen und Forderungen oder für den Erwerb von Ausrüstung; und

6.19.8 Ausübung aller Rechte und Befugnisse, die zur Ausübung oder die sich aus den spezifischen in diesem Vertrag gewährten Befugnissen ergeben.

6.20 Jährliche Prüfung. Der PPRTA-Vorstand soll eine jährliche finanzielle Prüfung sicherstellen.

7.0 Befugnisse der Behörde. Die Behörde, die durch den PPRTA-Vorstand handelt, hat nur folgende Befugnisse:

7.1 Die Finanzierung von Verkehrskapitalverbesserungen, Instandhaltung und Betrieb sowie Transportservices innerhalb der Grenzen der Behörde, wie in Abschnitt 5 dieses Vertrags eingeschränkt, unter Verwendung von Mitteln gemäß Abschnitt 7.2 unten, basierend auf den jährlichen Empfehlungen der Parteien und in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.1 dieses Vertrags;

7.2 Gemäß der Zustimmung einer Mehrheit der Wähler, die innerhalb der Grenzen der Behörde am 2. November 2004 und am 6. November 2012 leben, zur Erhebung von Umsatz- und Verwendungsteuern in Höhe von einem Prozent (1 %). Nach dem Auslaufen des Teils der Umsatz- und Verwendungsteuer für die Verbesserung des Kapitaltransports der Behörde (wie in Abschnitt 5.1 dieses Vertrags erwähnt), erhebt die Behörde Umsatz- und Verwendungsteuern in Höhe von fünfundvierzig Hundertsteln von einem Prozent (0,45 %) für Zwecke der Instandhaltung, des Betriebs und des Transports;

7.3 Einnahmen gemäß Abschnitt 43-4-616, CR.S., zu investieren oder anzulegen;

7.4 Zu klagen und verklagt zu werden;

7.5 Eine unbefristete Existenz zu haben;

7.6 Verträge und Vereinbarungen abzuschließen, die die Angelegenheiten der Behörde betreffen;

7.7 Ländliche Verkehrssysteme (jetzt regionale Verkehrssysteme) innerhalb der Grenzen der Behörde zu finanzieren, zu errichten, zu betreiben oder zu warten;

7.8 Immobilien oder bewegliche Sachen zu kaufen, zu handeln, auszutauschen, zu erwerben, zu verkaufen, zu vermieten, zu leasen mit Kaufoption, zu veräußern und zu belasten sowie jegliche Beteiligung daran, einschließlich Grunddienstbarkeiten und Wegerechte;

7.9 Reales oder persönliches Eigentum für die Nutzung der Behörde anzunehmen und Geschenke sowie Übertragungen unter den Bedingungen und Bedingungen zu akzeptieren, die der PPRTA-Vorstand genehmigen kann;

7.10 Mit einer Person oder Personen einen Vertrag abzuschließen, um dem PPRTA-Vorstand bei administrativen, Buchhaltungs- und Finanzdienstleistungen zu helfen, die zur Durchführung der in dieser Vereinbarung aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können, oder mit jeder Person oder Personen gemäß Abschnitt 6.19 .6 dieser Vereinbarung einen Vertrag abzuschließen. Die Parteien beabsichtigen, dass die Behörde mit dem Pikes Peak Gebietsrat der Regierungen einen Vertrag abschließt, um diese administrativen und Buchhaltungsdienste sowie einen Sekretär des PPRTA-Vorstands und einen Finanzbeamten bereitzustellen; und

7.11 Unter keinen Umständen ist die Behörde berechtigt, das Recht der Enteignung auszuüben, Anleihen auszugeben, Kraftfahrzeugregistrierungsgebühren zu erheben oder eine sonstige Besucherabgabe zu erheben, die anderweitig gesetzlich zulässig wäre. Die Behörde darf keine Highway User Tax Funds (Straßennutzungssteuer) vom Bundesstaat Colorado annehmen.

8.0 Grenzen. Die rechtlichen Grenzen der Behörde sind wie folgt:

8.1 Alle nicht eingemeindeten Gebiete innerhalb der Grenzen des Landkreises El Paso, Colorado;

8.2 Die Stadtgrenzen von Colorado Springs, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt werden können;

8.3 Die Stadtgrenzen von Manitou Springs, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt werden können;

8.4 Die Stadtgrenzen von Green Mountain Falls, wie sie am 1. Januar 2005 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt werden können;

8.5 Die Stadtgrenzen von Ramah, wie sie am 1. Januar 2009 festgelegt waren, und wie sie in Zukunft festgelegt werden können; und

8.7 Zusätzliches Gebiet wird gemäß den Verfahren in Abschnitt 12 dieses Abkommens in die Gebietsgrenzen der Behörde aufgenommen oder daraus ausgeschlossen.

9.0 Inkrafttreten. Dieses Abkommen wurde erstmals wirksam, nachdem es vom Staatsamt für Kommunalangelegenheiten des Staates Colorado, Abteilung für kommunale Regierungen gemäß § 43-4-603 (1), C.R.S., nach Genehmigung durch die Mehrheit der wahlberechtigten Einwohner des Landkreises, von Colo. Spgs., Manitou und GMF bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 zertifiziert wurde. Das Erste geänderte und neu gefasste zwischenstaatliche Abkommen wurde wirksam, nachdem es vom Kreisrat, dem Stadtrat von Colo. Spgs., dem Stadtrat von Manitou, den Verwaltern von GMF und den Verwaltern von Ramah genehmigt und unterzeichnet wurde und der Wahlvorschlag von der PPRTA Board für die Wahl am 6. November 2012 zertifiziert wurde. Das Zweite geänderte und neu gefasste zwischenstaatliche Abkommen wird wirksam, nachdem es vom Kreisrat, dem Stadtrat von Colo. Spgs., dem Stadtrat von Manitou, den Verwaltern von GMF und den Verwaltern von Ramah genehmigt und unterzeichnet wurde und der Wahlvorschlag von der PPRTA Board für die Wahl am 7. November 2017 zertifiziert wurde. Das Abkommen bleibt in vollem Umfang in Kraft, bis es gekündigt wird.

9.1 Das Abkommen kann nur durch einstimmige Einigung der Parteien beendet werden. Eine solche Einigung wird durch Abstimmung der Regierungsorgane aller Unterzeichner des Abkommens ausgedrückt. Diese Abstimmung muss durch einstimmiges Einverständnis der Mitgliedschaft jedes Regierungsorgans genehmigt werden. Die Behörde wird für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach der endgültigen Abstimmung zur Beendigung des Abkommens fortgesetzt, nach dem die Behörde und das Abkommen beendet werden.

10.0 Vermögensverteilung bei Beendigung. Der Bundesstaat Colorado ist gemäß diesem Abschnitt nicht berechtigt, eine Verteilung des Vermögens zu erhalten. Bei jeder Beendigung der Behörde gemäß Abschnitt 9 wird die folgende Methode zur Verteilung, Veräußerung oder Aufteilung des Vermögens der Behörde verwendet:

10.1 Jedes Grundstücksinteresse oder Gebäude an Grundstücken wird Eigentum der Partei, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück oder das Gebäude befindet. Befindet sich das Eigentum innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs, der nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, wird es Eigentum des Landkreises.

10.2 Jegliches bewegliches Eigentum wird bei einer Auktion liquidiert, und die Erlöse aus dem Verkauf werden mit dem Bargeld auf den Konten der Behörde kombiniert. Diese Mittel werden unter den Parteien des Abkommens aufgeteilt, basierend auf der Anzahl der Personen, die im Zuständigkeitsbereich jeder Partei wohnen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Personen, die im Gebietsbereich der Behörde wohnen, ausgedrückt als Prozentsatz.

10.3 Jegliches andere Eigentum, das oben nicht behandelt wird, wird vor der Beendigung der Behörde von den Mitgliedern des PPRTA-Vorstands an eine oder mehrere Parteien des Abkommens verteilt.

11.0 Änderung des Abkommens. Dieses Abkommen kann mit der einstimmigen Zustimmung aller Parteien geändert werden. Eine solche Zustimmung wird durch eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedschaft des Regierungsorgans jeder Partei manifestiert. Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf Ergänzungen oder Streichungen von Gebieten gemäß Abschnitt 12 des Abkommens. Abschnitt 9.1 dieses Abkommens kann nur durch einstimmige Zustimmung der Mitgliedschaft des Regierungsorgans jeder Partei geändert werden.

12.0 Hinzufügung oder Löschung von Parteien und Gebieten zu diesem Abkommen.

12.1 Jede Gemeinde (wie definiert in Abschnitt 31-1-101(6), C.R.S.), oder jeder nach den Gesetzen des Bundesstaates Colorado organisierte Landkreis kann beantragen, eine Partei dieses Abkommens und Mitglied der Behörde zu werden.

12.2 Eine Einrichtung gemäß Abschnitt 12.1 kann beantragen, als Partei diesem Abkommen hinzugefügt zu werden und ihre rechtlichen Grenzen zum Gebiet der Behörde hinzugefügt zu bekommen, nach einer Mehrheitsabstimmung des Regierungsorgans einer solchen Gemeinde oder eines Landkreises. Das Regierungsorgan legt die Angelegenheit zur Genehmigung einer Mehrheit der Wähler, die in dieser Zuständigkeit wohnen, bei einer allgemeinen oder speziellen Wahl vor, die die Genehmigung zur Teilnahme an der Behörde beantragt.

12.3 Keine zusätzliche Gemeinde oder kein zusätzlicher Landkreis wird ohne die einstimmige Zustimmung der bestehenden Parteien eine Partei dieses Abkommens. Eine solche Zustimmung wird durch eine Mehrheitsabstimmung der Regierungsorgane jeder bestehenden Partei bestimmt.

12.4 Eine Partei kann ihre Beteiligung an der Behörde durch die Verabschiedung einer Resolution des Regierungsorgans der politischen Unterabteilung beenden, vorausgesetzt, dass eine solche Resolution mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Regierungsorgans verabschiedet wird.

12.4.1 In keinem Fall kann eine Partei aus dem Abkommen ausscheiden, was dazu führen würde, dass weniger Mitglieder als ein (1) Landkreis und eine (1) Gemeinde, zwei (2) Gemeinden oder zwei (2) Landkreise übrig bleiben. In solchen Fällen ist die Beendigung der Behörde angemessen und muss gemäß diesem Abkommen verfolgt werden.

12.5 Der PPRTA-Vorstand ergreift die folgenden Maßnahmen, um Parteien und zusätzliches Gebiet in die Behörde aufzunehmen oder eine Partei und ein Gebiet aus der Behörde zu streichen:

12.5.1 Ein Hinweis auf die vorgeschlagene Einbeziehung oder Ausschluss wird in einer Zeitung von allgemeiner Verbreitung innerhalb der Gebietsgrenzen der Behörde veröffentlicht. Ein solcher Hinweis wird an das Colorado Department of Local Affairs, Division of Local Government, an die Colorado Transportation Commission und an die Eigentümer aller Grundstücke, die einbezogen oder ausgeschlossen werden sollen, an die zuletzt bekannte Adresse der Eigentümer in den Immobilienunterlagen des Landkreises, in dem sich das Grundstück befindet, gesendet.

12.5.2 Dieser Hinweis beschreibt das Grundstück, das einbezogen oder ausgeschlossen werden soll, gibt das Datum, die Uhrzeit und den Ort an, an dem der PPRTA-Vorstand eine öffentliche Anhörung zur vorgeschlagenen Einbeziehung oder Ausschluss durchführen wird, und erklärt, dass Personen, die gegen die Einbeziehung oder Ausschluss Einwände erheben möchten, bei der öffentlichen Anhörung erscheinen können. Das Datum der öffentlichen Anhörung darf nicht weniger als zwanzig (20) Tage nach dem Versand und der Veröffentlichung des Hinweises liegen.

12.5.3 Der PPRTA-Vorstand hört am angegebenen Datum und zur angegebenen Zeit alle Einwände gegen die vorgeschlagene Einbeziehung oder Ausschluss.

12.5.4 Der PPRTA-Vorstand kann eine Resolution zur Einbeziehung oder Ausschluss des beschriebenen Grundstücks mit der Zustimmung von zwei Dritteln der PPRTA-Direktoren verabschieden. Der PPRTA-Vorstand legt die Resolution beim Direktor des Colorado Department of Local Affairs, Division of Local Government, vor.

12.5.5 Der PPRTA-Vorstand kann das Gebiet der Behörde gemäß Abschnitt 8 nach Genehmigung unter diesem Abschnitt als Verwaltungsakt anpassen, und ein solcher Akt stellt keine Änderung dieses Abkommens gemäß Abschnitt 11 dar.

12.6 Die Einbeziehung oder Ausschluss von Parteien und Gebieten wird am 1. Januar des Jahres nach der Verabschiedung und Einreichung einer Resolution gemäß Abschnitt 12.5.4 dieses Abkommens wirksam.

ZEUGEN die Unterschriften der bevollmächtigten Vertreter der Parteien dieses Abkommens, wie unten dargelegt:

EL PASO COUNTY
/s/
Mark Waller, Präsident Pro Tempore
Board of County Commissioners
Datum: 24. Oktober 2017

STADT COLORADO SPRINGS
/s/
Richard Skorman, Präsident
Stadtrat
Datum:

STADT MANITOU SPRINGS
/s/
Nicole Nicolette, Bürgermeisterin
Datum: 14. November 2017

STADT GREEN MOUNTAIN FALLS
/s/
Jane Newberry, Bürgermeisterin
Datum: 19. Dezember 2017

STADT RAMAH
/s/
Dennis Carpenter, Bürgermeister
Datum: 13. September 2017

BEURKUNDET VON:

/s/
El Paso County Amtsleiter und Recorder

/s/
Colorado Springs Stadtbeamter

/s/
Manitou Springs Stadtbeamter

/s/
Green Mountain Falls Stadtbeamter

/s/
Ramah Stadtbeamter

FREIGEGEBEN NACH FORM:

/s/
El Paso County Rechtsanwalt

/s/
Colorado Springs Stadt Rechtsanwalt

/s/
Manitou Springs Stadt Rechtsanwalt

/s/
Green Mountain Falls Stadt Rechtsanwalt