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2012 Geändertes Zwischenstaatliches Abkommen

Erstes geändertes und neu gefasstes zwischenstaatliches Abkommen
Zwischen dem Landkreis El Paso, Colorado,
der Stadt Colorado Springs, der Stadt Manitou Springs,
der Stadt Green Mountain Falls und der Stadt Ramah in Bezug auf die Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde

Präambel

A. Der Landkreis El Paso, Colorado (im Folgenden “Landkreis”), ist ein ordnungsgemäß organisierter Landkreis und eine politische Unterabteilung des Bundesstaates Colorado.

B. Die Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs.”) ist eine selbstverwaltete Stadt und kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.

C. Die Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou”) ist eine selbstverwaltete Stadt und kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.

D. Die Stadt Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF”) ist eine kommunale Körperschaft, die gemäß Titel 31 der Colorado Revised Statutes organisiert ist.

E. Die Stadt Ramah (im Folgenden “Ramah”) ist eine ordnungsgemäß organisierte Stadt und politische Unterabteilung des Bundesstaates Colorado.

F. Der Landkreis, Colo. Spgs., Manitou, GMF und Ramah sowie jede andere Partei, die nach dem Datum dieses Abkommens hinzugefügt wird, können in diesem Abkommen kollektiv als “Parteien” oder einzeln als “Partei” bezeichnet werden.

G. Die Parteien beabsichtigen, die Finanzierung für die Erweiterung und Instandhaltung regionaler Verkehrs- und Transportsysteme innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche zu verbessern und diese Aktivitäten auf kooperative und umfassende Weise durchzuführen.

H. Während im Jahr 2004 das Amt der Landkreiskommissare des Landkreises El Paso, Colorado (im Folgenden “Landkreisvorstand”), der Stadtrat der Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs. Rat”), der Stadtrat der Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou Rat”) und der Verwaltungsrat der Stadt Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF Verwaltungsrat”) gemeinsam festgestellt haben, dass die Schaffung einer ländlichen Verkehrsbehörde, wie in den Abschnitten 43-4-601 ff., C.R.S., vorgesehen, die wirksamste Methode zur Verwirklichung der Wünsche der Parteien gemäß dieser Vereinbarung wäre.

I. Während der Landkreisvorstand, der Colo. Spgs. Rat, der Manitou Rat und der GMF Verwaltungsrat eine Zwischenstaatliche Vereinbarung zur Gründung der Pikes Peak ländlichen Verkehrsbehörde unterzeichneten, datiert vom 26. August 2004.

J. Während Ramah mit Wirkung zum 1. Januar 2009 als Vertragspartei zu dieser Vereinbarung hinzugefügt wurde und das Gebiet innerhalb seiner Grenzen in die Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde aufgenommen wurde.

K. Während die Parteien zum Schluss gekommen sind, dass es im besten Interesse der Parteien und der Öffentlichkeit liegt, die Vereinbarung zu ändern, um die aktuellen Umstände und Bedürfnisse der Bürger der Parteien widerzuspiegeln.

DAHER sei es beschlossen vom Landkreisvorstand, dem Colo. Spgs. Rat, dem Manitou Rat, den GMF-Verwaltungsräten und dem Vorstand der Stadt Ramah (im Folgenden “Ramah Vorstand”), dass die Parteien basierend auf den in dieser Vereinbarung enthaltenen gegenseitigen Versprechen und Überlegungen wie folgt vereinbaren:

Bedingungen und Konditionen der Vereinbarung

1.0 Befugnis zur Vereinbarung. Die Parteien sind gemäß den §§ 43-4-601 ff. C.R.S. befugt, diese Vereinbarung abzuschließen.

2.0 Gründung, Name der Behörde und Mitglieder. Der Landkreisvorstand, der Colo. Spgs. Rat, der Manitou Rat und die GMF Verwaltungsräte haben gemäß § 43-4-601 Abs. 1 C.R.S. eine ländliche Verkehrsbehörde gegründet und mit Zustimmung einer Mehrheit der im Landkreis, in Colo. Spgs., Manitou und GMF ansässigen Wähler bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 die Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde (Eine regionale Verkehrsbehörde) (im Folgenden die “Behörde”) errichtet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde das Gebiet innerhalb von Ramah in die Grenzen der Behörde aufgenommen, und Ramah wurde Mitglied der Behörde und Vertragspartei dieser Vereinbarung.

3.0 Politische Unterteilung. Die Behörde ist eine separate politische Unterteilung und Körperschaft des Staates Colorado und besitzt alle Pflichten, Privilegien, Immunitäten, Rechte, Haftungen und Einschränkungen einer öffentlichen Körperschaft, wie in Abschnitt 7 dieser Vereinbarung festgelegt.

4.0 Zweck und Tätigkeiten der Behörde. Der Zweck und die Tätigkeiten der Behörde sind auf die Finanzierung von Verkehrskapitalverbesserungen, Wartung und Betrieb sowie den Transitdienst innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Behördengebiete beschränkt. Solche Projekte müssen mit den etablierten staatlichen und lokalen Verkehrsplänen kompatibel sein, die Personen oder Güter transportieren oder befördern oder es ermöglichen, dass Personen oder Güter innerhalb oder durch den Landkreis El Paso auf irgendeine Weise transportiert oder befördert werden. Die Parteien beabsichtigen, dass die Finanzierung durch die Behörde nicht dazu verwendet wird, die Finanzierung von Colo. Spgs.’ vorhandenem Transitsystem zu ersetzen oder zu reduzieren, oder die Finanzierung von Wartungsaktivitäten einer Partei zu ersetzen oder zu reduzieren.

4.1 Die Parteien vereinbaren, dass der primäre Verantwortungsbereich des Vorstands der Behörde (im Folgenden “PPRTA-Vorstand”) bei der Verwaltung und Auszahlung der von der Behörde generierten Mittel und den damit verbundenen Aktivitäten liegen wird. Der PPRTA-Vorstand wird jährliche Zuwendungen und die Reihenfolge festlegen, in der Projekte für Verkehrskapitalverbesserungen finanziert werden sollen, gemäß der entsprechenden Wahlkampfsprache vom 2. November 2004 oder 6. November 2012 und basierend auf Empfehlungen der Parteien. Jede Partei legt die Beträge für Wartungsaktivitäten fest, die innerhalb ihrer Gebiete (die für den Landkreis die nicht eingemeindeten Gebiete des Landkreises sind) im Rahmen dieser Vereinbarung finanziert werden. Colo. Spgs. legt die Beträge für Transaktionsaktivitäten fest, die im Rahmen dieser Vereinbarung finanziert werden. Die Behörde setzt die Verkehrs-, Wartungs- und Transitprojekte der Behörde durch nachfolgende interkommunale Vereinbarungen zwischen der Behörde und den verschiedenen Parteien zur Ausgabe der Behördenmittel im Namen der Behörde um. Die Parteien können bei der Durchführung ihrer interkommunalen Vereinbarungen im Auftrag der Behörde mit anderen Regierungen oder privaten Unternehmen Verträge im Namen der Behörde abschließen, um diese Mittel zur Durchführung dieser Projekte auszugeben.

5.0 Zuweisung von Einnahmen. Die Behörde wird ihre Verwaltungsausgaben aus den Bruttoeinnahmen decken, die durch die gemäß Abschnitt 7.2 dieser Vereinbarung autorisierte Steuer generiert werden. Die Verwaltungsausgaben dürfen ein Prozent (1%) der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Alle verbleibenden Mittel, einschließlich der durch diese Mittel generierten Erträge, gelten als Nettoumsatz. Der von der Behörde generierte Nettoumsatz wird wie folgt auf die Finanzierung bestimmter Projekte aufgeteilt:

5.1 Verkehrskapitalverbesserungen – fünfundfünfzig Prozent (55%) des Nettoumsatzes. Diese Projekte sind in der entsprechenden Zuweisungssprache festgelegt, und die Behörde darf keine Mittel für Verkehrskapitalverbesserungen ausgeben, es sei denn, dies erfolgt gemäß der entsprechenden Zuweisungssprache. Dieser Bestandteil sollte ursprünglich zehn (10) Jahre nach Beginn der Erhebung der einprozentigen (1%) Umsatzsteuer, die von den Wählern bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 genehmigt wurde (am 31. Dezember 2014), auslaufen, wurde jedoch durch die Genehmigung der Wähler bei der allgemeinen Wahl am 6. November 2012 um weitere zehn (10) Jahre verlängert (bis zum 31. Dezember 2024).

5.1.1 Mittel für Verkehrskapitalverbesserungen sollen für spezifische Projekte zur Verbesserung des Verkehrskapitals verteilt werden und nur in solchen Beträgen, die die gesamten Kosten der spezifischen Verbesserung des Verkehrskapitals finanzieren, zu dem Zeitpunkt und in der Art und Weise, wie dies vom PPRTA-Vorstand bestimmt wird. Nach Abschluss der Projekte auf der “A”-Liste und um sicherzustellen, dass jedes Mitglied seinen anteiligen Anteil an erhaltenen Mitteln erhält, wird die Zuweisung von Mitteln für Projekte auf der “B”-Liste in jedem Kalenderjahr proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde erfolgen. Diese Prozentsätze für die Finanzierung von Verkehrskapitalverbesserungen werden nach jeder alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählung angepasst, wirksam ab dem 1. Januar des Jahres nach der Verfügbarkeit der Ergebnisse jeder alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählung.

5.1.2 Alle Mittel aus Steuereinnahmen, die vor dem 1. Januar 2015 generiert wurden und nach dem 31. Dezember 2014 im Fonds für Verbesserungen des Verkehrskapitals verbleiben, sollen verwendet werden, um verbleibende aufgeführte Verkehrsverbesserungsprojekte aus der Sprache des Stimmzettels vom 2. November 2004 abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde aufgelöst wird, je nachdem, was zuerst eintritt. Alle Mittel, die nach dem 31. Dezember 2014 generiert wurden und nach dem 31. Dezember 2024 im Fonds für Verbesserungen des Verkehrskapitals verbleiben, sollen verwendet werden, um verbleibende aufgeführte Verkehrsverbesserungsprojekte aus der Sprache des Stimmzettels vom 6. November 2012 abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde aufgelöst wird, je nachdem, was zuerst eintritt.

5.1.3 Jede Partei, die nach dem 1. Januar 2005 dieser Vereinbarung beitritt, ist nicht für die Finanzierung von Verkehrskapitalverbesserungen gemäß der Sprache des Stimmzettels vom 2. November 2004 berechtigt. Jede Partei, die nach dem 1. Januar 2013 dieser Vereinbarung beitritt, ist nicht für die Finanzierung von Verkehrskapitalverbesserungen gemäß der Sprache des Stimmzettels vom 6. November 2012 berechtigt.

5.2 Instandhaltung – fünfunddreißig Prozent (35%) des Nettoumsatzes. Innerhalb dieser Kategorie werden die Mittel an jede Partei auf der Grundlage der aktuellsten alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählung verteilt. Diese Prozentsätze für die Instandhaltungsförderung werden nach jeder alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählung angepasst, wirksam ab dem 1. Januar des Jahres nach der Verfügbarkeit der Ergebnisse jeder alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählung, und sind proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde. Die Behörde darf keine Mittel für die Instandhaltung für einen anderen Zweck verwenden.

5.2.1 Die ersten für die Instandhaltungsaktivitäten verfügbaren Mittel stehen ab dem 1. April 2005 zur Verfügung.

5.2.2 Nach der Annahme einer neuen Partei zu dieser Vereinbarung passt die Behörde die Finanzierung innerhalb dieser Kategorie so an, dass sie proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde ist, unter Verwendung der aktuellsten alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählung. Eine solche Anpassung muss vor dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen sein, das auf die Annahme einer neuen Partei zu dieser Vereinbarung folgt.

5.2.3 Nach dem Auslaufen des Teils der Umsatz- und Verbrauchssteuer der Behörde für Verkehrskapitalverbesserungen (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung erwähnt) werden 77,78 % der Nettoumsätze für die Instandhaltungsförderung aufgeteilt, und zwar in den zuvor festgelegten Prozentsätzen.

5.3 Transit – zehn Prozent (10%) der Nettoumsätze. Transitmittel dürfen nur für von Colo. Spgs. gesponserte Transittätigkeiten verwendet werden. Die Behörde darf keine Transitmittel für andere Zwecke ausgeben.

5.3.1 Transitmittel stehen ab dem 1. April 2005 zur Verfügung.

5.3.2 Jede Partei, die dieser Vereinbarung nach dem 1. Januar 2005 beitritt, ist nicht für Transitmittel berechtigt. Diese Parteien können jedoch Transitdienste in Anspruch nehmen, die von Colo. Spgs. bereitgestellt werden.

5.3.3 Nach dem Auslaufen des Teils der Umsatz- und Verbrauchssteuer für Verkehrskapitalverbesserungen der Behörde (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung erwähnt) wird die Transitfinanzierung 22,22 % der Nettoumsätze betragen.

6.0 Vorstand. Der PPRTA-Vorstand ist mit allen gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Befugnissen der Behörde ausgestattet.

6.1 Der PPRTA-Vorstand besteht aus drei (3) vom Landkreisvorstand ernannten Direktoren, die Landkreiskommissare sein sollen; drei (3) vom Colo. Spgs. Rat ernannten Direktoren, die Colo. Spgs. Ratsmitglieder sein sollen; ein (1) vom Manitou Rat ernannter Direktor, der ein Mitglied des Manitou Rats sein soll; ein (1) vom GMF Verwaltungsrat ernannter Direktor, der ein Vorstandsmitglied/Verwaltungsrat sein soll; und ein (1) vom Ramah Verwaltungsrat ernannter Direktor, der ein Vorstandsmitglied/Verwaltungsrat sein soll. Die verschiedenen Vorstände und Räte wählen und ernennen ihre Direktoren auf jede gesetzeskonforme Weise, die vom jeweiligen Vorstand oder Rat bestimmt wird, sofern ein solcher Direktor gemäß Abschnitt 6.3 dieser Vereinbarung zur Ernennung berechtigt ist. Der PPRTA-Vorstand besteht weiterhin aus drei (3) Landkreisdirektoren, drei (3) Colo. Spgs. Direktoren, einem (1) Manitou-Direktor, einem (1) GMF-Direktor und einem (1) Ramah-Direktor, bis er gemäß Abschnitt 6.2 geändert wird.

6.2 Zusätzliche Direktoren des PPRTA-Vorstands werden vom Vorstand jeder Partei, die dieser Vereinbarung beitritt, ernannt, oder wenn der Bundesstaat Colorado dieser Vereinbarung beitritt, wird dieses Mitglied vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannt. Jede neue Partei oder der Bundesstaat Colorado ist berechtigt, einen (1) Direktor in den PPRTA-Vorstand zu berufen, sobald sie dieser Vereinbarung beitreten. Jeder vom Bundesstaat Colorado ernannte Direktor ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied.

6.3 Jedes Stadtratsmitglied, Landkreiskommissar oder Vorstandsmitglied/Verwaltungsrat einer Partei kann vom Vorstand dieser Partei in den PPRTA-Vorstand berufen werden. Wenn der Bundesstaat Colorado einer Partei wird, kann der Gouverneur jeden Wähler des Bundesstaates Colorado in den PPRTA-Vorstand berufen.

6.4 Alle Behördendirektoren arbeiten unentgeltlich.

6.5 Die Amtszeit eines einzelnen Direktors der Behörde beträgt ein (1) Jahr, und alle Amtszeiten beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Jeder vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannte Direktor dient für eine vom Gouverneur festgelegte Amtszeit.

6.6 Jeder Direktor kann mit einer Mehrheitsabstimmung der Mitglieder des Vorstands, der diesen Direktor in den PPRTA-Vorstand beruft, aus dem PPRTA-Vorstand entfernt werden. Jeder Direktor kann freiwillig vom PPRTA-Vorstand zurücktreten.

6.7 Etwaige vakante Stellen im PPRTA-Vorstand werden vom ernennenden Gremium in der von ihm festgelegten Weise besetzt, sofern der Direktor gemäß Abschnitt 6.3 dieser Vereinbarung zur Ernennung berechtigt ist, jedoch in jedem Fall innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Entstehung einer Vakanz.

6.8 Ein Direktor hat sich von der Abstimmung über eine Frage zu enthalten, bei der der Direktor einen Interessenkonflikt hat, es sei denn, der Direktor hat den Interessenkonflikt gemäß Abschnitt 18-8-308 C.R.S. offengelegt.

6.9 Jede Partei kann einen stellvertretenden Direktor benennen, der anstelle eines abwesenden oder disqualifizierten Direktors abstimmen darf.

6.10 Der PPRTA-Vorstand wählt folgende Funktionsträger bei seiner Bildung und danach bei seiner ersten Sitzung jeden Kalenderjahres:

6.10.1 Vorsitzender, ein Direktor, der alle Sitzungen des PPRTA-Vorstands leitet, alle Verträge und Vereinbarungen der Behörde unterzeichnen kann und im Allgemeinen alle Aufgaben des Vorsitzenden und andere Aufgaben erfüllt, die in den Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Vorstand vorgeschrieben sind.

6.10.2 Stellvertretender Vorsitzender, ein Direktor, der als Vorsitzender fungiert, wenn der Vorsitzende abwesend ist oder nicht handlungsfähig ist. Der stellvertretende Vorsitzende hat weitere Aufgaben, die in den Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Vorstand festgelegt sind.

6.11 Darüber hinaus wird der PPRTA-Vorstand einen Sekretär ernennen, der ein schriftliches Protokoll über die Minuten aller Sitzungen führt, sicherstellt, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgen, als Verwalter der Behördenaufzeichnungen fungiert, Dokumente bei Bedarf beglaubigt und andere Funktionen ausführt, die in den Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Vorstand vorgeschrieben sind. Der Sekretär kann ein Mitarbeiter des PPRTA-Vorstands, ein unabhängiger Auftragnehmer oder ein Freiwilliger sein.

6.12 Die Behördenbeamten werden durch eine Mehrheitsabstimmung aller Direktoren gewählt.

6.13 Die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht von Personen besetzt werden, die von derselben staatlichen Stelle ernannt wurden. Nur Direktoren, die von Colo. Spgs. oder dem Landkreis ernannt wurden, sind zur Auswahl als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender berechtigt.

6.14 Der PPRTA-Vorstand trifft sich mindestens zweimal pro Kalenderjahr. Die Sitzungen finden in den Büros des Pikes Peak Area Council of Governments oder an anderen Orten statt, die vom PPRTA-Vorstand von Zeit zu Zeit festgelegt werden. Die Bekanntmachung der Sitzungen erfolgt an einem Ort und in einer Weise, die gemäß den Satzungen der Behörde und in Übereinstimmung mit dem Colorado Open Meetings Law, Abschnitte 24-6-401 ff., C.R.S., bestimmt werden.

6.15 Eine Mehrheit des PPRTA-Vorstands bildet ein Quorum. Es dürfen keine offiziellen Maßnahmen vom PPRTA-Vorstand ergriffen werden, es sei denn, bei einer Sitzung ist ein Quorum anwesend. Jede Maßnahme des PPRTA-Vorstands muss von einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Direktoren genehmigt werden, sofern nicht anders in dieser Vereinbarung vorgesehen. Jeder vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannte Direktor wird nicht zur Erfüllung der Quorum-Anforderungen gezählt und stimmt nicht über Maßnahmen ab.

6.16 Der PPRTA-Vorstand kann Richtlinien und Verfahren erlassen, die sein Verhalten regeln.

6.17 Die Verfahren des PPRTA-Vorstands müssen alle Bestimmungen des Colorado Open Meetings Law, Abschnitte 24-6-401 ff., C.R.S., einhalten und Gelegenheiten für öffentliche Beiträge bieten, indem sie es dem Publikum mindestens gestatten, den PPRTA-Vorstand in offenen Sitzungen anzusprechen. Der PPRTA-Vorstand muss Verfahren für die Einberufung von Notfallsitzungen verabschieden.

6.18 Der PPRTA-Vorstand soll ein Bürgerbeirat oder eine Bürgeraufsichtskommission ernennen und deren Aufgaben festlegen.

6.19 Vorstandsbefugnisse. Der PPRTA-Vorstand kann folgende Befugnisse ausüben:

6.19.1 Annahme von Satzungen, die er für erforderlich hält;

6.19.2 Festlegung von Zeit und Ort der Sitzungen und der Methode zur Bekanntgabe solcher Sitzungen;

6.19.3 Erlass und Annahme von Beschlüssen und Resolutionen, die für die Verwaltung und Geschäftsführung der Angelegenheiten der Behörde und die Ausübung der Befugnisse der Behörde erforderlich sind;

6.19.4 Annahme und Verwendung eines Siegels;

6.19.5 Unterhalt von Büros an den von der PPRTA Board bestimmten Orten;

6.19.6 Abschluss von Fachdienstleistungsverträgen, die zur Verwaltung und Umsetzung der Zwecke dieser Vereinbarung als notwendig erachtet werden;

6.19.7 Festlegen von Methoden zur Prüfung sowie zur Genehmigung oder Ablehnung von Forderungen und Ansprüchen oder zum Erwerb von Ausrüstung;

6.19.8 Ausübung aller Rechte und Befugnisse, die zur oder in Zusammenhang mit den spezifischen durch diese Vereinbarung verliehenen Befugnissen erforderlich oder daraus abgeleitet sind.

6.20 Jährliche Prüfung. Die PPRTA Board wird für eine jährliche finanzielle Prüfung sorgen.

7.0 Befugnisse und Autorität. Die Behörde, die durch die PPRTA Board handelt, hat nur folgende Befugnisse:

7.1 Die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturverbesserungen, Wartung und Betrieb sowie Transitdiensten innerhalb der Grenzen der Behörde, wie in Abschnitt 5 dieser Vereinbarung eingeschränkt, unter Verwendung von gemäß Abschnitt 7.2 unten erlangten Mitteln, basierend auf jährlichen Empfehlungen der Parteien und in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung.

7.2 In Übereinstimmung mit der Zustimmung einer Mehrheit der innerhalb der Grenzen der Behörde lebenden Wähler am 2. November 2004 und am 6. November 2012 zur Erhebung von Umsatz- und Verbrauchssteuern in Höhe von einem Prozent (1%). Nach dem Auslaufen des Teils der Umsatz- und Verbrauchssteuer für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur der Behörde (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung erwähnt) wird die Behörde 0,45 Prozent (0,45 %) Umsatz- und Verbrauchssteuern zur Finanzierung von Wartung, Betrieb und Transit erheben.

7.3 Die Anlage oder Einzahlung von Einnahmen gemäß Abschnitt 43-4-616, C.R.S. zu tätigen.

7.4 Klagen zu erheben und verklagt zu werden;

7.5 Eine unbefristete Existenz zu haben;

7.6 Verträge und Vereinbarungen abzuschließen, die die Angelegenheiten der Behörde betreffen.

7.7 Ländliche Verkehrssysteme (jetzt regionale Verkehrssysteme) innerhalb der Grenzen der Behörde zu finanzieren, zu errichten, zu betreiben oder instand zu halten;

7.8 Immobilien oder persönliches Eigentum sowie alle damit verbundenen Interessen einschließlich Grunddienstbarkeiten und Wegerechte zu erwerben, zu handeln, auszutauschen, zu erwerben, zu kaufen, zu verkaufen, zu leasen ohne Kaufoption, zu veräußern und zu belasten;

7.9 Reales und persönliches Eigentum für den Gebrauch der Behörde anzunehmen sowie Geschenke und Übertragungen unter den Bedingungen und Konditionen zu akzeptieren, die der PPRTA-Vorstand genehmigt.

7.10 Mit einer Person oder Personen einen Vertrag abzuschließen, um dem PPRTA-Vorstand bei administrativen, Buchhaltungs- und Finanzdienstleistungen zu assistieren, die zur Erfüllung der in dieser Vereinbarung aufgeführten Pflichten erforderlich sind, oder um mit einer Person oder Personen gemäß Abschnitt 6.19.6 dieser Vereinbarung einen Vertrag abzuschließen. Die Parteien beabsichtigen, dass die Behörde einen Vertrag mit dem Pikes Peak Area Council of Governments abschließt, um diese administrativen und Buchhaltungsdienste sowie einen Sekretär des PPRTA-Vorstands und einen Finanzbeamten bereitzustellen; und

7.11 Die Behörde ist in keinem Fall berechtigt, das Recht der Enteignung auszuüben, Anleihen auszugeben, Kfz-Zulassungsgebühren zu erheben oder eine Besucherabgabe zu erheben, die anderweitig gesetzlich zulässig wäre. Die Behörde darf keine Highway-Benutzersteuer-Fonds vom Bundesstaat Colorado akzeptieren.

8.0 Grenzen. Die gesetzlichen Grenzen der Behörde sind wie folgt:

8.1 Alle nicht eingegliederten Gebiete innerhalb der Grenzen des Landkreises El Paso, Colorado;

8.2 Die Stadtgrenzen der Stadt Colorado Springs, wie sie am 1. Januar 2005 bestanden und wie sie sich möglicherweise in Zukunft zusammensetzen.

8.3 Die Stadtgrenzen der Stadt Manitou Springs, wie sie am 1. Januar 2005 bestanden und wie sie sich möglicherweise in Zukunft zusammensetzen.

8.4 Die Stadtgrenzen der Stadt Green Mountain Falls, wie sie am 1. Januar 2005 bestanden und wie sie sich möglicherweise in Zukunft zusammensetzen.

8.5 Die Stadtgrenzen der Stadt Ramah, wie sie am 1. Januar 2009 bestanden und wie sie sich möglicherweise in Zukunft zusammensetzen; und

8.7 Zusätzliches Gebiet wird in die Autoritätsgrenzen einbezogen oder daraus ausgeschlossen, indem die Verfahren gemäß Abschnitt 12 dieser Vereinbarung befolgt werden.

9.0 Wirksamkeitsdatum. Diese Vereinbarung trat erstmals nach der Zertifizierung durch das Department of Local Affairs, Division of Local Government des Bundesstaates Colorado gemäß Abschnitt 43-4-603(1), C.R.S., nach der Genehmigung durch die Mehrheit der wahlberechtigten Personen im Landkreis, in Colo. Spgs., Manitou und GMF bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 in Kraft. Diese Erste geänderte und neu gefasste zwischenstaatliche Vereinbarung tritt nach Genehmigung und Unterzeichnung durch den Landkreisvorstand, den Colo. Spgs. Rat, den Manitou Rat, die GMF Verwaltungsräte und die Ramah Verwaltungsräte sowie nach Verabschiedung des vom PPTRA-Vorstand für die Wahl am 6. November 2012 zertifizierten Wahlvorschlags in Kraft. Die Vereinbarung bleibt in vollem Umfang in Kraft, bis sie gekündigt wird.

9.1 Die Vereinbarung kann nur durch einstimmige Zustimmung der Parteien gekündigt werden. Eine solche Zustimmung muss durch Abstimmung der leitenden Organe aller Unterzeichner der Vereinbarung erfolgen. Diese Abstimmung muss durch einstimmige Zustimmung der Mitglieder jedes leitenden Organs genehmigt werden. Die Behörde bleibt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach der endgültigen Abstimmung zur Beendigung dieser Vereinbarung bestehen, zu welchem Zeitpunkt die Behörde und die Vereinbarung beendet werden.

10.0. Verfügung über Vermögenswerte bei Beendigung. Der Bundesstaat Colorado ist nicht berechtigt, gemäß diesem Abschnitt Eigentum zu erhalten. Bei einer Beendigung der Behörde gemäß Abschnitt 9 wird die folgende Methode verwendet, um das Vermögen der Behörde zu verteilen, zu veräußern oder aufzuteilen:

10.1 Jedes dingliche Recht an Grundstücken oder Anlagen wird Eigentum der Partei, in deren Zuständigkeitsbereich sich diese Immobilie oder Anlage befindet. Befindet sich das Eigentum innerhalb einer Zuständigkeit, die nicht mehr Vertragspartei der Vereinbarung ist, wird es Eigentum des Landkreises.

10.2 Jegliches bewegliche Vermögen wird auf einer Auktion liquidiert, und der Erlös aus dem Verkauf wird mit etwaigem Bargeld auf den Konten der Behörde kombiniert. Diese Mittel werden unter den Parteien der Vereinbarung entsprechend der Anzahl der in der Zuständigkeit jeder Partei wohnenden Personen im Verhältnis zur Gesamtzahl der in den Grenzen der Behörde wohnenden Personen aufgeteilt, ausgedrückt als Prozentsatz.

10.3 Jegliches andere Eigentum, das oben nicht behandelt wird, wird den Vereinbarungsparteien oder einer von ihnen nach Entscheidung der Mitglieder des PPRTA-Vorstands vor Beendigung der Behörde zugewiesen.

11.0 Änderung der Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann mit der einstimmigen Zustimmung aller Parteien geändert werden. Eine solche Zustimmung wird durch eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des zuständigen Gremiums jeder Partei manifestiert. Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf Ergänzungen oder Streichungen von Gebieten gemäß Abschnitt 12 dieser Vereinbarung. Abschnitt 9.1 dieser Vereinbarung kann nur durch eine einstimmige Abstimmung der Mitglieder des zuständigen Gremiums jeder Partei geändert werden.

12.0 Hinzufügung oder Streichung von Parteien und Gebieten zu dieser Vereinbarung.

12.1 Jede Gemeinde (wie in Abschnitt 31-1-101(6) definiert, C.R.S.), oder jede nach den Gesetzen des Bundesstaates Colorado organisierte Grafschaft, kann beantragen, dieser Vereinbarung beizutreten und Mitglied der Behörde zu werden.

12.2 Eine gemäß Abschnitt 12.1 beschriebene Einrichtung kann beantragen, als Vertragspartei zu dieser Vereinbarung hinzugefügt zu werden und ihre Gebietsgrenzen dem Gebiet der Behörde hinzugefügt zu werden, durch eine Mehrheitsabstimmung des zuständigen Gremiums einer solchen Gemeinde oder Grafschaft. Das zuständige Gremium muss die Angelegenheit zur Genehmigung durch eine Mehrheit der Wähler, die in dieser Zuständigkeit wohnen, bei einer allgemeinen oder besonderen Wahl stellen, bei der um Genehmigung zur Teilnahme an der Behörde gebeten wird.

12.3 In keinem Fall darf eine zusätzliche Gemeinde oder Grafschaft ohne die einstimmige Zustimmung der bestehenden Parteien Vertragspartei dieser Vereinbarung werden. Eine solche Zustimmung wird durch eine Mehrheitsabstimmung der zuständigen Gremien jeder bestehenden Partei festgelegt.

12.4 Jede Partei kann ihre Beteiligung an der Behörde beenden, indem sie eine Resolution des zuständigen Gremiums der politischen Unterabteilung verabschiedet, vorausgesetzt, dass eine solche Resolution mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des zuständigen Gremiums verabschiedet wird.

12.4.1 In keinem Fall darf eine Partei aus der Vereinbarung austreten, was dazu führen würde, dass weniger Mitglieder als ein (1) Landkreis und eine (1) Gemeinde, zwei (2) Gemeinden oder zwei (2) Landkreise verbleiben würden. In einem solchen Fall ist die Beendigung der Behörde angebracht und muss gemäß dieser Vereinbarung verfolgt werden.

12.5 Das PPRTA-Board trifft die folgenden Maßnahmen zur Aufnahme von Parteien und zusätzlichem Gebiet in die Behörde oder vor dem Löschen einer Partei und eines Gebiets aus der Behörde:

12.5.1 Eine Bekanntmachung über die vorgeschlagene Aufnahme oder Ausschluss soll in einer Zeitung mit allgemeinem Verbreitungsgebiet innerhalb der Gebietsgrenzen der Behörde veröffentlicht werden. Eine solche Mitteilung soll an das Hauptamt der Landkreiskommissare des Staates Colorado, Abteilung für Kommunalverwaltung, an die Colorado-Verkehrsbehörde und an die Eigentümer aller Grundstücke, die aufgenommen oder ausgeschlossen werden sollen, an die letzte bekannte Adresse der Eigentümer gemäß den Grundstücksunterlagen des Landkreises, in dem sich das Grundstück befindet, per Post verschickt werden.

12.5.2 Diese Bekanntmachung soll das Grundstück beschreiben, das aufgenommen oder ausgeschlossen werden soll, soll das Datum, die Uhrzeit und den Ort angeben, an dem das PPRTA-Board eine öffentliche Anhörung zur vorgeschlagenen Aufnahme oder Ausschluss durchführen wird, und soll angeben, dass Personen, die Einwände gegen die Aufnahme oder den Ausschluss haben, bei der öffentlichen Anhörung erscheinen können, um Einwände gegen die vorgeschlagene Aufnahme oder den Ausschluss zu erheben. Das Datum der öffentlichen Anhörung darf nicht weniger als zwanzig (20) Tage nach dem Versand und der Veröffentlichung der Bekanntmachung liegen.

12.5.3 Das PPRTA-Board soll an dem angegebenen Datum und zur angegebenen Zeit alle Einwände gegen die vorgeschlagene Aufnahme oder den Ausschluss hören.

12.5.4 Das PPRTA-Board kann eine Resolution zur Aufnahme oder zum Ausschluss des beschriebenen Grundstücks verabschieden, wenn zwei Drittel der PPRTA-Direktoren zustimmen. Das PPRTA-Board soll die Resolution beim Direktor des Hauptamts der Landkreiskommissare des Staates Colorado, Abteilung für Kommunalverwaltung, einreichen.

12.5.5 Das PPRTA-Board kann das Gebiet der Behörde gemäß Abschnitt 8 nach Genehmigung gemäß diesem Abschnitt als Verwaltungsakt anpassen, und ein solcher Akt stellt keine Änderung dieser Vereinbarung gemäß Abschnitt 11 dar.

12.6 Die Aufnahme oder der Ausschluss von Parteien und Gebieten wird am 1. Januar des Jahres nach der Verabschiedung und Einreichung einer Resolution gemäß Abschnitt 12.5.4 dieser Vereinbarung wirksam.

Zur BEZEUGUNG unterzeichnen die bevollmächtigten Vertreter der Parteien dieser Vereinbarung wie unten angegeben:

EL PASO COUNTY, COLORADO
/s/
Amy Lathen, Vorsitzende
Hauptamt der Landkreiskommissare
Datum: 29.11.2012

STADT COLORADO SPRINGS
/s/
Scott Hente, Präsident
Stadtrat
Datum: 24.09.12

STADT MANITOU SPRINGS
/s/
Marc Snyder, Bürgermeister
Datum: 15.11.12

STADT GREEN MOUNTAIN FALLS
/s/
Lorrie Worthey, Bürgermeisterin
Datum: 10.12.2012

STADT RAMAH
/s/
Dan Sotomayor, Bürgermeister
Datum: 30.10.12

ATTESTED TO:

/s/
Landkreis El Paso Clerk und Recorder

/s/
Colorado Springs Stadtschreiber

/s/
Manitou Springs Stadtschreiber

/s/
Green Mountain Falls Stadtschreiber

/s/
Ramah Stadtschreiber

IN FORM GENEHMIGT:

/s/
El Paso County Rechtsanwalt

/s/
Colorado Springs Stadt Rechtsanwalt

/s/
Manitou Springs Stadt Rechtsanwalt

/s/
Green Mountain Falls Stadt Rechtsanwalt

/s/
Ramah Stadt Rechtsanwalt