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2004 Einrichtung der Zwischenstaatlichen Vereinbarung

Zwischenstaatliche Vereinbarung
Zwischen dem El Paso County, Colorado,
der Stadt Colorado Springs, der Stadt Manitou Springs,
und der Stadt Green Mountain Falls
zur Gründung der Pikes Peak ländlichen Verkehrsbehörde

Vorbemerkungen

A. Der Landkreis El Paso, Colorado (im Folgenden “Landkreis” genannt), ist ein ordnungsgemäß organisiertes County und politische Unterabteilung des Bundesstaates Colorado.

B. Die Stadt Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs.” genannt) ist eine Stadt mit Selbstverwaltungsrecht und eine kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.

C. Die Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou” genannt) ist eine Stadt mit Selbstverwaltungsrecht und eine kommunale Körperschaft, die gemäß Artikel XX, Abschnitt 6 der Verfassung von Colorado organisiert ist.

D. Die Stadt Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF” genannt) ist eine kommunale Körperschaft, die gemäß Titel 31 der Colorado Revised Statutes organisiert ist.

E. Der Landkreis, Colo. Spgs., Manitou und GMF können in dieser Vereinbarung gemeinsam als “Parteien” bezeichnet werden.

F. Die Parteien beabsichtigen, die Finanzierung für die Erweiterung und Instandhaltung von regionalen Straßen und Transportsystemen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche zu verbessern und diese Aktivitäten kooperativ und umfassend durchzuführen.

G. Während die Kreisverwaltung des Landkreises El Paso, Colorado, die Stadträte der Stadt Colorado Springs und der Stadt Manitou Springs sowie der Stadtrat der Stadt Green Mountain Falls gemeinsam festgestellt haben, dass die Schaffung einer ländlichen Verkehrsbehörde, wie in C.R.S. 43-4-601 ff. autorisiert, die effektivste Methode zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung zum Ausdruck gebrachten Wünsche der Parteien wäre.

H. DAHER wird durch den Kreisausschuss des Landkreises El Paso, Colorado, den Stadtrat der Stadt Colorado Springs, den Stadtrat von Manitou Springs und den Stadtrat der Stadt Green Mountain Falls beschlossen, dass die Parteien auf der Grundlage der in dieser Vereinbarung enthaltenen gegenseitigen Versprechen und Erwägungen wie folgt übereinstimmen:

Bedingungen und Konditionen der Vereinbarung

1.0 Befugnis zur Vereinbarung. Die Parteien sind gemäß C.R.S. 43-4-601 ff. berechtigt, diese Vereinbarung abzuschließen.

2.0 Gründung; Name der Behörde. Der Kreisausschuss des Landkreises El Paso, Colorado (im Folgenden “Kreisausschuss”), der Stadtrat von Colorado Springs (im Folgenden “Colo. Spgs. Stadtrat”), der Stadtrat der Stadt Manitou Springs (im Folgenden “Manitou Stadtrat”) und der Stadtrat der Stadt Green Mountain Falls (im Folgenden “GMF Stadtrat”) gründen hiermit eine ländliche Verkehrsbehörde gemäß C.R.S. 43-4-603(1). Eine solche Behörde soll als Pikes Peak ländliche Verkehrsbehörde (eine regionale Verkehrsbehörde) bekannt sein (im Folgenden “PPRTA”).

3.0 Politische Unterabteilung. Die PPRTA soll eine eigenständige politische Unterabteilung und Körperschaft des Bundesstaates Colorado sein und alle Pflichten, Privilegien, Immunitäten, Rechte, Haftungen und Beeinträchtigungen einer öffentlichen Körperschaft und Körperschaft haben, wie in Abschnitt 7 dieser Vereinbarung eingeschränkt.

4.0 Zweck und Aktivitäten der Behörde. Der Zweck und die Aktivitäten der PPRTA sollen auf die Finanzierung von Kapitalverbesserungen, Instandhaltung und Betrieb von Straßen sowie auf den Transitdienst innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Grenzen der Behörde beschränkt sein. Solche Projekte sollen mit den etablierten staatlichen und lokalen Verkehrsplänen kompatibel sein, die Personen oder Güter transportieren oder befördern oder es ermöglichen, Personen oder Güter innerhalb oder durch den Landkreis El Paso auf irgendeine Weise zu befördern. Die Parteien beabsichtigen, dass die Finanzierung durch die PPRTA nicht dazu verwendet wird, die Finanzierung von Colo. Spgs. für das bestehende Transportsystem zu ersetzen oder zu reduzieren, oder die Finanzierung einer Partei für Instandhaltungsaktivitäten zu ersetzen oder zu reduzieren.

4.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Prozess zur Durchführung der durch die PPRTA finanzierten Projekte und Aktivitäten darin besteht, dass die Hauptverantwortung des Verwaltungsrats der PPRTA die Verwaltung und Auszahlung der von der Behörde generierten Mittel sowie die Aktivitäten, die diese Funktionen unterstützen, sein wird. Der PPRTA-Verwaltungsrat wird jährliche Zuschüsse bestimmen und die Reihenfolge festlegen, in der Straßenkapitalverbesserungen gemäß der Abstimmungssprache finanziert werden sollen, und zwar auf der Grundlage von Empfehlungen der Parteien. Jede Stadt oder Gemeinde wird die Zuschussbeträge für Instandhaltungsaktivitäten bestimmen, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden und gemäß dieser Vereinbarung finanziert werden. Colo. Spgs. wird die Zuschussbeträge für Transaktionsaktivitäten bestimmen, die gemäß dieser Vereinbarung finanziert werden. Die PPRTA wird die Straßenkapital-, Instandhaltungs- und Transitprojekte der Behörde durch nachfolgende zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen PPRTA und den verschiedenen Parteien umsetzen, um die Ausgaben von Behördenmitteln im Auftrag der PPRTA zu tätigen. Die Parteien können bei der Durchführung dieser zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Namen der PPRTA mit anderen Regierungen oder privaten Unternehmen Verträge abschließen, um Behördenmittel für die Durchführung dieser Projekte einzusetzen.

5.0 Verteilung der Einnahmen. Die PPRTA wird ihre Verwaltungskosten aus den Bruttoeinnahmen zahlen, die durch die gemäß Abschnitt 7.2 dieser Vereinbarung autorisierte Steuer generiert werden. Die Verwaltungskosten dürfen ein Prozent (1%) der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Alle verbleibenden Mittel, einschließlich der durch diese Mittel generierten Erträge, gelten als Nettogewinne. Die von der PPRTA generierten Nettogewinne werden wie folgt auf die Finanzierung spezifischer Projekte verteilt:

5.1 Straßenkapitalverbesserungen – fünfundfünfzig Prozent (55%) der Nettogewinne. Diese Projekte müssen auf dem Stimmzettel zur Genehmigung durch die Wähler angegeben werden, und die PPRTA darf keine Straßenkapitalverbesserungen für andere Projekte ausgeben, bis die aufgeführten Projekte finanziert wurden. Dieser Bestandteil soll zehn (10) Jahre nach der ersten Erhebung der von den Wählern bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004 genehmigten einprozentigen Umsatzsteuer auslaufen.

5.1.1 Die Mittel für Straßenkapitalverbesserungen sollen für bestimmte Projekte verteilt werden, und zwar nur in solchen Beträgen, die die gesamten Kosten der spezifischen Kapitalverbesserung decken, zu dem Zeitpunkt und in der Weise, wie vom Verwaltungsrat der PPRTA bestimmt wird.

5.1.2 Alle verbleibenden Mittel im Fonds für Straßenkapitalverbesserungen nach dem Auslaufen des Fonds können verwendet werden, um verbleibende aufgeführte Straßenkapitalverbesserungsprojekte abzuschließen, bis diese Mittel aufgebraucht sind oder bis die Behörde aufgelöst wird, je nachdem, was zuerst eintritt.

5.1.3 Jeder Teil, der dieser Vereinbarung nach dem 1. Januar 2005 beitritt, ist nicht förderfähig für Mittel zur Verbesserung von Straßenkapital.

5.2 Instandhaltung – fünfunddreißig Prozent (35%) der Nettogewinne. Innerhalb dieser Kategorie werden 75,4175% der Mittel für Instandhaltungsaktivitäten in Colo. Spgs. zugeteilt, 1,0407% der Mittel werden für Instandhaltungsaktivitäten in Manitou zugeteilt, 0,1615% der Mittel werden für Instandhaltungsaktivitäten in GMF zugeteilt, und 23,3803% der Mittel werden für Instandhaltungsaktivitäten im Landkreis zugeteilt. Diese Prozentsätze werden nach jeder Volkszählung angepasst und sind proportional zur Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde. Die PPRTA darf keine Instandhaltungsmittel für andere Zwecke ausgeben.

5.2.1 Die ersten Mittel für Instandhaltungsaktivitäten stehen ab dem 1. April 2005 oder später zur Verfügung.

5.2.2 Nach Annahme einer neuen Partei dieser Vereinbarung muss die PPRTA die Mittel innerhalb dieser Kategorie entsprechend der Bevölkerung der verschiedenen Mitglieder der Behörde, basierend auf der letzten Volkszählung, anpassen. Eine solche Anpassung muss vor dem 1. Januar des Jahres nach der Annahme einer neuen Partei dieser Vereinbarung abgeschlossen sein.

5.2.3 Nach dem Auslaufen des Abschnitts für Straßenkapitalverbesserungen der PPRTA-Umsatz- und Verbrauchssteuer (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung erwähnt), werden 77,78% der Nettogewinne für die Instandhaltungsförderung zu den zuvor festgelegten Prozentsätzen aufgeteilt.

5.3 Transit – zehn Prozent (10%) der Nettogewinne. Die Transitmittel dürfen nur für die Umsetzung von Transitaktivitäten verwendet werden, die von Colo. Spgs. gesponsert werden. Die PPRTA darf keine Transitmittel für andere Zwecke ausgeben.

5.3.1 Die Transitmittel stehen ab dem 1. April 2005 oder später zur Verfügung.

5.3.2 Jede Partei, die dieser Vereinbarung nach dem 1. Januar 2005 beitritt, ist nicht förderfähig für Transitmittel. Diese Parteien können jedoch den Transportservice der Stadt Colorado Springs in Anspruch nehmen.

5.3.3 Nach dem Auslaufen des Abschnitts für Straßenkapitalverbesserungen der PPRTA-Umsatz- und Verbrauchssteuer (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung erwähnt), werden 22,22% der Nettogewinne für die Transitförderung zugeteilt.

6.0 Verwaltungsrat. Hiermit wird ein Verwaltungsrat der PPRTA (im Folgenden “PPRTA-Verwaltungsrat”) eingerichtet, dem alle gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Befugnisse der Behörde übertragen werden.

6.1 Der erste PPRTA-Verwaltungsrat besteht aus drei (3) vom Kreisausschuss ernannten Direktoren, die Kreisräte sind; drei (3) vom Colo. Spgs. Stadtrat ernannten Direktoren, die Stadträte sind; einem (1) vom Manitou-Stadtrat ernannten Direktor, der ein Mitglied des Manitou-Stadtrats ist; und einem (1) vom GMF-Stadtrat ernannten Direktor, der ein Mitglied des GMF-Stadtrats ist. Die verschiedenen Ausschüsse und Räte wählen und ernennen ihre Direktoren in einer rechtmäßigen Weise, die vom jeweiligen Ausschuss oder Rat bestimmt wird, sofern ein solcher Direktor gemäß Abschnitt 6.3 dieser Vereinbarung zur Ernennung berechtigt ist. Der PPRTA-Verwaltungsrat besteht weiterhin aus drei (3) Kreisdirektoren, drei (3) Colo. Spgs. Direktoren, einem (1) Manitou-Direktor und einem (1) GMF-Direktor, bis er durch Abschnitt 6.2 geändert wird.

6.2 Zusätzliche Direktoren des PPRTA-Verwaltungsrats werden vom Verwaltungsrat jeder Partei, die dieser Vereinbarung beitritt, ernannt, oder wenn der Bundesstaat Colorado der Vereinbarung beitritt, wird ein solches Mitglied vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannt. Jede neue Partei oder der Bundesstaat Colorado hat das Recht, bei ihrem Beitritt zu dieser Vereinbarung einen (1) Direktor in den PPRTA-Verwaltungsrat zu ernennen. Jeder vom Bundesstaat Colorado ernannte Direktor ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied.

6.3 Jedes Stadtratsmitglied einer Stadt oder Gemeinde oder Kreisrat einer Partei dieser Vereinbarung kann von dem jeweiligen Verwaltungsrat der Partei in den PPRTA-Verwaltungsrat ernannt werden. Wenn der Bundesstaat Colorado eine Partei dieser Vereinbarung wird, kann der Gouverneur jeden Wahlberechtigten des Bundesstaates Colorado in den PPRTA-Verwaltungsrat ernennen.

6.4 Alle Direktoren des PPRTA-Verwaltungsrats werden ehrenamtlich tätig sein.

6.5 Die Amtszeit eines einzelnen Direktors des PPRTA-Verwaltungsrats beträgt ein (1) Jahr, und alle Amtszeiten beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Jeder vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannte Direktor wird die von ihm festgelegte Amtszeit absolvieren.

6.6 Jeder Direktor kann durch eine Mehrheitsabstimmung der Mitglieder des Verwaltungsgremiums, das einen solchen Direktor in den PPRTA-Verwaltungsrat beruft, aus dem PPRTA-Verwaltungsrat entfernt werden. Jeder Direktor kann freiwillig vom PPRTA-Verwaltungsrat zurücktreten.

6.7 Alle vakanten Stellen im PPRTA-Verwaltungsrat werden vom ernennenden Gremium auf die von ihm bestimmte Weise, jedoch in jedem Fall innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Entstehung einer Vakanz, besetzt.

6.8 Direktoren müssen sich von der Abstimmung über Angelegenheiten, bei denen der Direktor einen Interessenkonflikt hat, enthalten, es sei denn, der Direktor hat den Interessenkonflikt gemäß C.R.S. 18-8-308 offengelegt. Jeder Unterzeichner dieser Vereinbarung kann einen alternativen Direktor benennen, der anstelle eines disqualifizierten Direktors abstimmen kann.

6.9 Der PPRTA-Verwaltungsrat wählt bei seiner Bildung und danach bei seiner ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres die folgenden Beamten:

6.9.1 Vorsitzender, ein Direktor, der alle Sitzungen des PPRTA-Verwaltungsrats leitet, alle Verträge und Vereinbarungen der Behörde unterzeichnen darf und im Allgemeinen alle Aufgaben ausführt, die in den Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Verwaltungsrat vorgeschrieben sind.

6.9.2 Vizevorsitzender, ein Direktor, der als Vorsitzender fungiert, wenn dieser abwesend ist oder nicht handlungsfähig ist. Der Vizevorsitzende hat weitere Aufgaben, die in den Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Verwaltungsrat definiert werden können.

6.10 Zusätzlich dazu soll der PPRTA-Verwaltungsrat einen Sekretär ernennen, der ein schriftliches Protokoll über die Minuten aller Sitzungen führt, sicherstellt, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigungen ordnungsgemäß erfolgen, als Verwalter der Behördenaufzeichnungen fungiert, Dokumente beglaubigt, wenn dies erforderlich ist, und andere Funktionen ausübt, die durch die Satzungen der Behörde oder durch den PPRTA-Verwaltungsrat vorgeschrieben sind. Der Sekretär kann ein Mitarbeiter des PPRTA-Verwaltungsrats, ein unabhängiger Auftragnehmer oder ein Freiwilliger sein.

6.11 Die Beamten des PPRTA werden durch eine Mehrheitsabstimmung aller Direktoren gewählt, sei es durch eine Abstimmung per Handzeichen oder geheime Abstimmung, wie vom Vorsitzenden bestimmt.

6.12 Die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht von Personen besetzt werden, die von derselben Regierungsbehörde ernannt wurden. Nur Direktoren, die von Colo. Spgs. oder dem Landkreis ernannt wurden, sind für die Auswahl als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender berechtigt.

6.13 Der PPRTA-Verwaltungsrat trifft sich mindestens zweimal pro Kalenderjahr. Die Sitzungen finden in den Büros des Pikes Peak Gebietsrat der Regierungen oder an einem anderen Ort statt, der vom PPRTA-Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit bestimmt wird. Die Bekanntmachung der Sitzungen erfolgt an einem Ort und in einer Weise, die durch die Satzungen der Behörde gemäß dem Colorado Open Meetings Law, C.R.S. 24-6-401 ff., festgelegt ist.

6.14 Eine Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder stellt ein Quorum dar. Keine offizielle Maßnahme darf vom PPRTA-Verwaltungsrat ergriffen werden, es sei denn, bei einer Sitzung ist ein Quorum anwesend. Jede Maßnahme, die vom PPRTA-Verwaltungsrat ergriffen wird, muss von einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Direktoren genehmigt werden, es sei denn, dies ist anderweitig in dieser Vereinbarung vorgesehen. Ein vom Gouverneur des Bundesstaates Colorado ernannter Direktor wird nicht zur Erfüllung der Quorum-Anforderungen gezählt und darf keine Abstimmung über Maßnahmen durchführen.

6.15 Der PPRTA-Verwaltungsrat kann Richtlinien und Verfahren erlassen, die sein Verhalten regeln.

6.16 Die Verfahren des PPRTA-Verwaltungsrats müssen allen Bestimmungen des Colorado Open Meetings Law, C.R.S. 24-6-401 ff., entsprechen und Gelegenheiten für öffentliche Eingaben bieten, indem sie es mindestens ermöglichen, dass die Öffentlichkeit den PPRTA-Verwaltungsrat in offenen Sitzungen anspricht. Der Verwaltungsrat soll Verfahren für die Einberufung von Notfallsitzungen festlegen.

6.17 Der PPRTA-Verwaltungsrat soll einen Bürgerbeirat oder ein Bürgerüberwachungskomitee ernennen und die Aufgaben desselben festlegen.

6.18 Befugnisse des Verwaltungsrats. Der PPRTA-Verwaltungsrat kann die folgenden Befugnisse ausüben:

6.18.1 Verabschiedung der Satzung, die er für erforderlich hält;

6.18.2 Festlegung von Zeit und Ort der Sitzungen und der Methode zur Bekanntgabe solcher Sitzungen;

6.18.3 Erlassen und Verabschieden von Anordnungen und Beschlüssen, die für die Regierung und Verwaltung der Angelegenheiten der Behörde und die Ausübung der Befugnisse der Behörde erforderlich sind;

6.18.4 Annahme und Verwendung eines Siegels;

6.18.5 Unterhaltung von Büros an dem von dem PPRTA-Verwaltungsrat bestimmten Ort oder an den bestimmten Orten;

6.18.6 Abschluss von Verträgen über professionelle Dienstleistungen, die als notwendig erachtet werden, um die Zwecke dieser Vereinbarung zu verwalten und umzusetzen;

6.18.7 Festlegung von Methoden zur Prüfung sowie zur Genehmigung oder Ablehnung von Ansprüchen und Forderungen oder zur Beschaffung von Ausrüstung; und

6.18.8 Ausübung aller Rechte und Befugnisse, die für die spezifischen Befugnisse erforderlich oder nebenbei oder implizit aus den in dieser Vereinbarung gewährten Befugnissen abgeleitet sind.

6.19 Jährliche Prüfung. Der PPRTA-Verwaltungsrat soll eine jährliche finanzielle Prüfung sicherstellen.

7.0 Befugnisse der Behörde. Die PPRTA, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, hat ausschließlich folgende Befugnisse:

7.1 Die Finanzierung von Straßenkapitalverbesserungen, Wartung und Betrieb sowie Transitdienste innerhalb der Grenzen der Behörde gemäß Abschnitt 5 dieser Vereinbarung, unter Verwendung von Mitteln gemäß Abschnitt 7.2 unten, basierend auf jährlichen Empfehlungen der Mitglieder jeder Partei dieser Vereinbarung und im Einklang mit Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung.

7.2 Nach Genehmigung einer Mehrheit der in den Grenzen der Behörde wohnenden Wähler, Umsatz- und Verbrauchssteuern in Höhe von einem Prozent (1 %) zu erheben. Nach dem Auslaufen des Teils der Umsatz- und Verbrauchssteuer der PPRTA für Straßenkapitalverbesserungen (wie in Abschnitt 5.1 dieser Vereinbarung erwähnt), wird die PPRTA eine Umsatz- und Verbrauchssteuer in Höhe von fünfundvierzig Hundertstel Prozent (0,45 %) erheben, für die Zwecke der Wartung, des Betriebs und des Transits.

7.3 Einnahmen gemäß C.R.S. 43-4-616 zu erfinden oder anzulegen.

7.4 Zu klagen und verklagt zu werden.

7.5 Eine dauerhafte Existenz zu haben.

7.6 Verträge und Vereinbarungen abzuschließen, die die Angelegenheiten der Behörde betreffen.

7.7 Ländliche Transportsysteme innerhalb der Grenzen der Behörde zu finanzieren, zu bauen, zu betreiben oder zu warten.

7.8 Immobilien oder persönliches Eigentum zu erwerben, zu tauschen, auszutauschen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten, mit einer Kaufoption zu vermieten, zu entsorgen und zu belasten, sowie jegliche Interessen daran zu erwerben, einschließlich Dienstbarkeiten und Wegerechte.

7.9 Immobilien oder persönliches Eigentum für die Nutzung durch die Behörde anzunehmen und Geschenke sowie Übertragungen unter den Bedingungen und Konditionen zu akzeptieren, die der Verwaltungsrat genehmigt.

7.10 Mit einer Person oder Personen zu vertragen, um dem PPRTA-Verwaltungsrat administrative, buchhalterische und finanzielle Dienstleistungen zu leisten, die zur Durchführung der in dieser Vereinbarung aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können, oder um mit einer Person oder Personen zu vertragen, die gemäß Abschnitt 6.18.6 dieser Vereinbarung autorisiert sind. Die Parteien beabsichtigen, dass die PPRTA einen Vertrag mit dem Pikes Peak Area Council of Governments abschließt, um diese administrativen und buchhalterischen Dienstleistungen sowie einen Sekretär und einen Finanzbeamten des PPRTA-Verwaltungsrats bereitzustellen.

7.11 In keinem Fall ist die PPRTA berechtigt, das Recht der Enteignung auszuüben, Anleihen auszugeben, Kfz-Zulassungsgebühren zu erheben oder eine sonstige Besucherabgabe zu erheben, die gesetzlich erlaubt sein könnte. Die PPRTA darf keine Highway-User-Tax-Fonds vom Bundesstaat Colorado annehmen.

8.0 Grenzen. Die gesetzlichen Grenzen der Behörde werden wie folgt festgelegt:

8.1 Alle nicht eingemeindeten Gebiete innerhalb der Grenzen des Landkreises El Paso, Colorado.

8.2 Die Stadtgrenzen von Colorado Springs, wie sie am 1. Januar 2005 bestanden, und wie sie in Zukunft bestehen könnten.

8.3 Die Stadtgrenzen von Manitou Springs, wie sie am 1. Januar 2005 bestanden, und wie sie in Zukunft bestehen könnten; und

8.4 Die Stadtgrenzen von Green Mountain Falls, wie sie am 1. Januar 2005 bestanden, und wie sie in Zukunft bestehen könnten.

8.5 Zusätzliches Gebiet wird den Grenzen der Behörde hinzugefügt oder davon ausgeschlossen, indem die Verfahren in Abschnitt 12 dieser Vereinbarung befolgt werden.

9.0 Inkrafttreten. Diese zwischenstaatliche Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie gemäß C.R.S. §43-4-603(1) von der Abteilung für örtliche Angelegenheiten des Staates Colorado, Abteilung für lokale Regierungen, zertifiziert wurde, jedoch nur mit der Zustimmung einer Mehrheit der in den nicht eingemeindeten Gebieten des Landkreises El Paso, Colorado, der Stadt Colorado Springs, der Stadt Manitou Springs und der Stadt Green Mountain Falls lebenden Wähler, bei der allgemeinen Wahl am 2. November 2004. Die Vereinbarung bleibt in vollem Umfang gültig, bis sie gekündigt wird.

9.1 Die Vereinbarung kann nur durch einstimmige Einigung der Parteien beendet werden. Eine solche Einigung wird durch Abstimmung der Verwaltungsorgane jedes Unterzeichners der Vereinbarung ausgedrückt. Diese Abstimmung muss durch einstimmige Zustimmung der Mitglieder jedes Verwaltungsorgans genehmigt werden. Die Behörde bleibt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach der endgültigen Abstimmung über die Beendigung der Vereinbarung bestehen, nach dem die Behörde und die Vereinbarung beendet werden.

10.0 Veräußerung von Vermögenswerten bei Beendigung. Der Bundesstaat Colorado ist nicht berechtigt, eine Verteilung von Eigentum gemäß diesem Abschnitt zu erhalten. Bei jeder Beendigung der Behörde gemäß Abschnitt 9 wird die folgende Methode verwendet, um die Vermögenswerte der Behörde zu verteilen, zu veräußern oder aufzuteilen:

10.1 Jedes Grundstücksinteresse oder Zubehör zu Grundstücken wird Eigentum des Unterzeichners, dessen Zuständigkeitsbereich das betreffende Grundstück oder Zubehör liegt. Befindet sich das Eigentum innerhalb einer Zuständigkeit, die nicht mehr Vertragspartei ist, wird es Eigentum des Landkreises.

10.2 Jegliches bewegliches Vermögen wird bei einer Auktion liquidieren, und der Erlös aus diesem Verkauf wird mit vorhandenen Bargeldern auf den Konten der Behörde kombiniert. Diese Mittel werden unter den Unterzeichnern der Vereinbarung aufgeteilt, basierend auf der Anzahl der Personen, die in der Zuständigkeit jedes Unterzeichners leben, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Personen, die in den Grenzen der Behörde leben, ausgedrückt als Prozentsatz.

10.3 Jegliches andere Eigentum, das oben nicht behandelt wurde, wird an einen oder mehrere Unterzeichner der Vereinbarung verteilt, wie von den Mitgliedern des PPRTA-Verwaltungsrats vor der Beendigung der Behörde bestimmt.

11.0 Änderung der Vereinbarung. Diese zwischenstaatliche Vereinbarung kann mit der einstimmigen Zustimmung aller Unterzeichner geändert werden. Diese Zustimmung wird durch eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder jedes Verwaltungsorgans eines Unterzeichners manifestiert. Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf Ergänzungen oder Löschungen von Gebieten gemäß Abschnitt 12 der Vereinbarung. Abschnitt 9.1 dieser Vereinbarung kann nur durch eine einstimmige Abstimmung der Mitglieder jedes Verwaltungsorgans eines Unterzeichners geändert werden.

12.0 Hinzufügung oder Löschung von Parteien und Gebiet dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung.

12.1 Jede Gemeinde (wie in C.R.S. 31-1-101(6) definiert) oder jeder nach den Gesetzen des Bundesstaates Colorado organisierte Landkreis kann beantragen, Partei dieser Vereinbarung zu werden und Mitglied der Behörde zu werden.

12.2 Eine in Abschnitt 12.1 beschriebene Einrichtung kann beantragen, als Teil dieser Vereinbarung hinzugefügt zu werden, und ihre Gebietsgrenzen zum Gebiet der PPRTA hinzugefügt zu werden, nach einer Mehrheitsabstimmung des Verwaltungsorgans einer solchen Gemeinde oder eines solchen Landkreises. Das Verwaltungsorgan legt die Angelegenheit zur Genehmigung durch die Mehrheit der Wähler, die in dieser Zuständigkeit leben, bei einer allgemeinen oder speziellen Wahl vor, bei der um Zustimmung zur Mitgliedschaft in der Behörde gebeten wird.

12.3 Unter keinen Umständen darf eine zusätzliche Gemeinde oder ein zusätzlicher Landkreis Partei dieser Vereinbarung werden, ohne die einstimmige Zustimmung der bestehenden Parteien der Vereinbarung. Diese Zustimmung wird durch eine Mehrheitsabstimmung der Verwaltungsorgane jeder bestehenden Partei der Vereinbarung bestimmt.

12.4 Jede Partei der Vereinbarung kann ihre Teilnahme durch Verabschiedung einer Resolution des Verwaltungsorgans der politischen Untergliederung beenden, sofern diese Resolution mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans verabschiedet wird.

12.4.1 Unter keinen Umständen darf eine Partei aus der Vereinbarung austreten, wenn ein solcher Austritt dazu führen würde, dass weniger Mitglieder als ein (1) Landkreis und eine (1) Gemeinde, zwei (2) Gemeinden oder zwei (2) Landkreise übrig bleiben. In solchen Fällen ist die Beendigung der Behörde angemessen und muss gemäß dieser Vereinbarung verfolgt werden.

12.5 Das PPRTA-Board ergreift die folgenden Maßnahmen, um Parteien und zusätzliches Gebiet innerhalb des PPRTA einzubeziehen oder, bevor eine Partei und Gebiet aus dem PPRTA gelöscht werden:

12.5.1 Die Ankündigung der vorgeschlagenen Ein- oder Ausschlüsse wird in einer Zeitung mit allgemeiner Verbreitung innerhalb der PPRTA-Grenzen veröffentlicht. Eine solche Ankündigung wird an das Colorado Department of Local Affairs, Division of Local Government, an die Colorado Transportation Commission und an die Eigentümer aller Grundstücke, die ein- oder ausgeschlossen werden sollen, an die letzte bekannte Adresse der Eigentümer in den Immobilienunterlagen des Landkreises, in dem sich das Grundstück befindet, versandt.

12.5.2 Diese Benachrichtigung beschreibt die Grundstücke, die ein- oder ausgeschlossen werden sollen, gibt das Datum, die Uhrzeit und den Ort an, an dem das PPRTA-Board eine öffentliche Anhörung zu den vorgeschlagenen Ein- oder Ausschlüssen abhalten wird, und erklärt, dass Personen, die Einwände gegen die Ein- oder Ausschlüsse haben, bei der öffentlichen Anhörung erscheinen können, um Einspruch gegen die vorgeschlagenen Ein- oder Ausschlüsse zu erheben. Das Datum der öffentlichen Anhörung darf nicht weniger als zwanzig (20) Tage nach dem Versand und der Veröffentlichung der Benachrichtigung liegen.

12.5.3 Das PPRTA-Board wird an dem angegebenen Datum und zur angegebenen Zeit alle Einwände gegen die vorgeschlagenen Ein- oder Ausschlüsse anhören.

12.5.4 Das PPRTA-Board kann eine Resolution zur Ein- oder Ausschließung der beschriebenen Grundstücke mit der Zustimmung von zwei Dritteln der PPRTA-Direktoren verabschieden, und eine solche Ein- oder Ausschlüsse werden wirksam, sobald die Resolution verabschiedet wurde. Das PPRTA-Board wird die Resolution beim Direktor des Colorado Department of Local Affairs, Division of Local Government, einreichen.

12.5.5 Das PPRTA-Board kann das Gebiet der Behörde gemäß diesem Abschnitt 8 nach Genehmigung gemäß diesem Abschnitt als Verwaltungsakt anpassen, und ein solcher Akt stellt keine Änderung dieses Abkommens gemäß Abschnitt 11 dar.

12.6 Die Einbeziehung oder Ausnahme von Parteien und Gebieten wird am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung oder einer gemäß Abschnitt 12.5.4 dieses Abkommens erforderlichen Resolution wirksam.

ZU BEZEUGEN sind die Unterschriften der bevollmächtigten Vertreter der Parteien dieses Abkommens, wie unten angegeben:

LANDKREIS EL PASO, COLORADO
/s/
Chuck Brown, Vorsitzender
Board of County Commissioners
Datum: 26.08.04

STADT VON COLORADO SPRINGS
/s/
Lionel Rivera, Bürgermeister
Stadtrat
Datum: 26.08.04

STADT VON MANITOU SPRINGS
/s/
Marcy Morrison, Bürgermeisterin
Stadtrat
Datum: 26.08.04

STADT VON GREEN MOUNTAIN FALLS
/s/
Tyler S.C. Stevens, Bürgermeister
Stadtrat
Datum: 26.08.04

BEURKUNDET:

/s/
Landkreis El Paso Kreisamtsleiter und Rekorder

/s/
Stellvertretender Stadtsekretär von Colorado Springs

/s/
Stellvertretender Stadtsekretär von Manitou Springs

/s/
Stadtschreiber von Green Mountain Falls

IN BEZUG AUF DIE FORM GENEHMIGT:

/s/
Landkreis El Paso Anwalt

/s/
Stadtanwalt von Colorado Springs

/s/
Stadtanwalt von Manitou Springs City

/s/
Stadtanwalt von Green Mountain Falls